I. Einleitung
Im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 28, S. 1248 ff.) ist am 23.6.2020 das „Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze” veröffentlicht worden, in dessen Art. 8a auch Änderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) enthalten sind. Gemäß Art. 28 Abs. 12 dieses Gesetzes sind diese Änderungen (Art. 8a) am Tag nach der Verkündung, also am 24.6.2020, in Kraft getreten.
Wesentlicher Bestandteil dieser Änderungen ist die in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 vorgenommene Ergänzung der Insolvenzsicherungspflicht für Versorgungszusagen, die im Durchführungsweg „Pensionskasse” erteilt worden sind.
II. Insolvenzsicherungspflicht des Arbeitgebers
Da der gesetzliche Insolvenzschutz des BetrAVG nur im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers besteht, ist der Arbeitgeber, der seine Altersversorgung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg umsetzt, verpflichtet, die in seinem Unternehmen bestehenden gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für den Fall der Unternehmensinsolvenz abzusichern. Nur ihn, den Arbeitgeber, treffen die gesetzlichen Melde- und Beitragspflichten; entsprechende Pflichten seitens eines mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung befassten externen Versorgungsträgers – wie z.B. der Pensionskasse – bestehen nicht.
III. Pensionskasse als insolvenzsicherungspflichtiger Durchführungsweg
Insolvenzsicherungspflichtig sind nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Ausgehend von dem je nach Durchführungsweg unterschiedlichen Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber nur dort eine gesetzliche Insolvenzsicherung vorgesehen, wo eine Gefährdung der Deckungsmittel (vgl. Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, BetrAVG, 9. Aufl. 2020, § 7 Rn 24) zur Erfüllung der betrieblichen Altersversorgungsverpflichtungen dem Grunde nach überhaupt eintreten kann.
Vor diesem Hintergrund unterliegen unmittelbare Pensionszusagen und Versorgungszusagen, die über Unterstützungskassen finanziert werden, nach § 7 Abs. 2 BetrAVG generell und uneingeschränkt der gesetzlichen Insolvenzsicherung (vgl. Karst/Cisch, BetrAVG, § 7 Anm. 19), und zwar unabhängig davon, ob die Versorgungsverpflichtungen, z.B. durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen, vorfinanziert sind oder nicht.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber Versorgungszusagen, die über Pensionskassen abgewickelt werden, ursprünglich nicht in den gesetzlichen Insolvenzschutz aufgenommen. Der generelle Ausschluss für solche Versorgungszusagen (vgl. Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, Rn 777) wurde damit begründet, dass es sich bei Pensionskassen um externe Versorgungseinrichtungen in Form von Versicherungsgesellschaften handelt, die als solche bei der Anlage ihres Vermögens den strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen der BaFin unterliegen.
Angesichts einer zunehmenden Anzahl von regulierten Pensionskassen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage ein in ihrer Satzung verankertes Sanierungsverfahren vollzogen und dabei sogar laufende Rentenleistungen gekürzt haben, sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, der unter bestimmten Voraussetzungen eine grundsätzliche staatliche Verantwortung für eine Insolvenzschutz auch bei Pensionskassen bejaht hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2019 – C 168/18, BetrAV 2020, 79; Heller/Langohr-Plato, BetrAV 2020, 2), hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2021 an auch Versorgungszusagen, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, unter den gesetzlichen Insolvenzschutz gestellt.
Diese Insolvenzsicherungspflicht betrifft allerdings keine Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem VAG („Protektor”) angehören oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 TVG organisiert sind. Damit beschränkt sich die gesetzliche Insolvenzsicherung bei Pensionskassen auf sog. regulierte Pensionskassen, die als solche aufgrund der in ihren Satzungen enthaltenen Sanierungsklausel nicht befähigt sind, einem Protektor beizutreten.
Ebenso gilt die Insolvenzsicherungspflicht nicht für solche Zusagen, die über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie über kommunale oder kirchliche Zusatzversicherungseinrichtungen durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Ergänzung von § 18 Abs. 1 BetrAVG.
IV. Konsequenzen für „betroffene” Arbeitgeber
Auch wenn die gesetzliche Regelung bereits mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit am 24.6.2020 in Kraft getreten ist, beginnt die ihn treffende Melde-und Beitragspflicht allerdings erst ab dem 1.1.2021.
1. Erstmeldung zur Begründung des Versicherungsverhältnisses beim PSV
Die Meldung an den Pensionsversicherungsverein (PSVaG) über das Bestehen einer insolvenzsicherungspflichtigen betrieblichen Altersversorgung ist erst erforderlich, wenn eine Versorgungsanwartschaft gesetzlich unverfallbar geworden oder ein Versorgungsfall (laufende Leistungen) eingetreten ist, dann aber innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Nach § 30 Abs. 2 BetrAVG sind diese Zusagen frühestens ab dem 1.1.2021 zu melden und diese unter Beachtung der vorgenannten Drei-Monatsfrist bis spätestens zum 31.3.2021 dem P...