1. Original ZV-Titel auf dem Postweg nachsenden?
Frage: Wie wird die Zwangsvollstreckung mittels beA genau betrieben? Bisher muss das Original der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels nebst Zustellvermerk dem Antrag (PfÜB, ZVA usw.) vorgelegt werden. Wird der Titel eingescannt und per beA ans Gericht versandt, liegt ja kein Original vor. Muss das Original zusätzlich per Post geschickt werden?
Antwort: Solange es noch keine gesetzlichen Grundlagen dafür gibt, muss in der Tat der Zwangsvollstreckungsantrag über das beA gestellt werden. Es wird derzeit empfohlen, mit dem Nachsenden des Titels abzuwarten, bis das Aktenzeichen des Gerichts bzw. des Gerichtsvollziehers mitgeteilt wird, damit der Titel auch sicher ankommt und nicht womöglich aufgrund eines fehlenden Aktenzeichens verlorengeht.
2. Welche ZV-Titel über beA?
Frage: Was ist wann und mit welchen Titeln in der Zwangsvollstreckung möglich und wie sind hier die Zukunftsaussichten?
Wie sieht es beim beA im Hinblick auf Eilverfahren (z.B. einstweilige Verfügung) aus, wenn doch die Gerichte noch gar nicht alle beA-fähig sind?
Antwort: beA und die Zwangsvollstreckung sind noch "eine Baustelle". Dies deshalb, weil es noch keine gesetzliche Grundlage gibt, um den erforderlichen Originaltitel auf elektronischem Wege einzureichen. Eine Ausnahme bildet hier § 754a ZPO bei Vollstreckungsbescheiden, wenn die titulierte Geldforderung einschließlich Nebenkosten und Zinsen nicht mehr als 5.000 EUR beträgt. Dann kann auf die Vorlage des Originals verzichtet werden, wenn eine Abschrift des VB nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beigefügt wird und der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des VB und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung i.H.d. Vollstreckungsauftrages noch besteht. Achtung: § 754a ZPO gilt nicht, wenn die titulierte Forderung höher ist und man nur einen Teilbetrag vollstreckt.
Die Zukunftsaussichten lassen Licht am Ende des Tunnels erkennen. Die Notare werden zukünftig mit einem Vollstreckungsregister als Pioniere des Elektronischen Rechtsverkehrs die Vorreiter sein. Dann hofft die BRAK, sich anschließen zu können und mit einem Titelregister die elektronischen Voraussetzungen zu schaffen. Es gibt allerdings noch keinen Zeitplan für die Umsetzung. Solange oder bis zu einer Gesetzesänderung wird man "zweigleisig" fahren müssen.
Mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts, das noch nicht am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, sind alle Gerichte empfangsbereit. Jedoch können noch nicht alle Gerichte elektronisch senden, sodass es sein kann, dass in den nächsten vier Jahren (ab 1.1.2026 müssen die Gerichte elektronische Akten führen) sowohl elektronische Nachrichten als auch Papierpost eingehen.
Bei der einstweiligen Verfügung ist zu beachten, dass die Prozessvollmacht nicht per beA eingereicht werden kann. Allerdings kann diese z.B. im Termin vorgelegt werden, falls die Gegenseite eine Bevollmächtigung bestreitet.
Der Beschluss muss dann per Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Dabei kann man auch einen "Gerichtsvollzieher seines Vertrauens" beauftragen, es muss nicht zwangsläufig der zuständige GV sein.
3. Wie sind Mahnbescheide über beA einzureichen?
Frage : Die Nutzungspflicht für beA betrifft auch die Zwangsvollstreckung. Mahnbescheide können z.B. über online-mahnantrag.de erstellt werden, bislang noch in Papierform. Wie werden Mahnbescheide über das beA eingereicht?
Antwort: Sie können entweder über Ihre Anwaltssoftware oder über https://www.online-mahnantrag.de/ eine EDA-Datei erstellen und diese als Anhang im beA hochladen. EDA ist die Abkürzung für "Elektronischer Datenträgeraustausch". Es ist eine Datei, die nur maschinell lesbar ist. Das Mahnverfahren ist ein automatisiertes Verfahren, bei dem maschinenlesbare Dateien (EDA-Datei) verarbeitet werden. Wichtig ist, dass man diese EDA-Dateien nicht öffnen bzw. lesen kann, sondern maßgeblich die Leseabschrift ist, die beim Online-Mahnantrag oder der Anwaltssoftware automatisch erstellt wird.
4. EDA-Datei signieren
Frage: Soll der Rechtsanwalt eine an das Mahngericht versendete EDA-Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signieren? Oder kann das die Datei möglicherweise verändern und ggf. unbrauchbar machen?
Antwort: Ja, der der Rechtsanwalt muss die EDA-Datei signieren, wenn die Mitarbeitenden die Nachricht versenden. EDA ist die Abkürzung für "Elektronischer Datenaustausch". Dabei wird eine maschinenlesbare Datei übersandt. Diese Datei kann vom Menschen nicht geöffnet oder gelesen werden. Man muss sich auf den "Aktenausdruck", den entweder die Anwaltssoftware erstellt oder den man bei https://www.online-mahnantrag.de/ neben der EDA-Datei generieren kann, verlassen.
Wichtig zu wissen ist, dass das Mahnverfahren ein automatisiertes Verfahren ist. Sofern es keine Besonderheiten oder Beanstandungen gibt, läuft das Verfahren ohne menschliche Beteiligung ab. SoâEUR™können Mahnverfahren schnell und effizient abgewickelt werden. Auch die Folgeanträge wieâEUR™Widerspruch etc. müssen über das beA gestellt werden. Achten Sie darauf, dass im beA selbst signiert wird und nicht über das Portal online-mahna...