Zunächst erwirbt der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unproblematisch das Eigentum an der Hardware (Desktop-Rechner, Laptop, Tablet) und an den Speichermedien (Datenträger, USB-Stick, usw.) des Erblassers. An den auf dem Speichermedium befindlichen Daten erwirbt der Erbe hingegen kein Eigentum. Elektronische Daten sind als solche keine Sachen, da ihnen die für den Sachbegriff kennzeichnende abgrenzbare Körperlichkeit fehlt, wodurch es kein Dateneigentum und auch keinen Datenbesitz geben kann (OLG Brandenburg, Urt. v. 6.11.2019 – 4 U 123/19, NJW-RR 2020, 54; LG Essen, Urt. v. 6.1.2022 – 6 O 314/21, BeckRS 2022, 650; Müko-BGB/Stresemann, § 90 Rn 25). Daher wird in der juristischen Literatur zwischen dem Recht am jeweiligen Speichermedium und den auf ihm verkörperten Daten, den Dateien (sog. Zeichenebene), auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem Recht an den durch die Daten verkörperten Gedankengut, den Inhalten (sog. Bedeutungsebene), unterschieden (MAH ErbR/Scherer/Biermann, § 50 Rn 8; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass, § 1 Rn 27).

Die auf dem Speichermedium befindlichen Dateien (Zeichenebene) teilen das Schicksal des Speichermediums, wodurch zumindest das aus dem Eigentum folgende Recht auf Nutzung des Datenträgers sowie der Zugriff auf die dort gespeicherten Dateien auf die Erben übergeht (vgl. Herzog/Pruns, a.a.O., § 2 Rn 6). Der Erbe kann über die Dateien verfügen, wodurch er beispielsweise über die Löschung oder Veränderung der Dateien bestimmen sowie die in den Dateien verkörperten Inhalte einsehen kann (vgl. Herzog/Pruns, a.a.O., § 2 Rn 29).

Die jeweiligen Dateninhalte (Bedeutungsebene) können Gegenstand eigener Rechte sein, beispielsweise Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Immaterialgüterrechte. Der Erbe hat für die Vererbbarkeit hier zu prüfen, wer Inhaber dieser Rechtspositionen ist. War der Erblasser Inhaber dieser Rechtsposition, geht diese auf den Erben über (Förster/Fast, ZAP 2022, 227 ff. mit Beispielen).

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