Die Kryptowährung unterliegt der Gesamtrechtsnachfolge und geht auf die Erben über (vgl. BT-Drucks 19/3068, S. 29). Fraglich ist aber, was Bezugsobjekt der Gesamtrechtsnachfolge ist. Als Bezugsobjekt könnte zivilrechtlich zunächst eine Einordnung als Sache oder als Forderung in Betracht kommen. Dies ist nach h.M. in der Literatur aber nicht der Fall, da kryptografische Währungseinheiten keine eigentumsfähigen Sachen i.S.d. §§ 90, 903 ff. BGB und keiner dinglichen Rechtsposition zugänglich sind (vgl. Engelhart/Klein, MMR 2014, 355, 357; Schlund/Pongratz, DStR 2018, 598; Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 117; Medler, ZEV 2020, 262, 264). Die Qualifikation als Forderung scheitert daran, dass ein tauglicher Forderungsgegner aufgrund der dezentralen Struktur des Netzwerks fehlt (Schlund/Pongratz, DStR 2018, 598, 600; Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 117). Die Kryptowährung kann auch nicht als Buchgeld, elektronisches Geld oder als Fremdwährung eingeordnet werden, da es an der staatlichen Anerkennung fehlt (Plottek/Rietz, ZErb 2024, 1, 5). Als vererbbares Bezugsobjekt werden von der h.M. die Zugangsdaten – hier der sog. Private Key – angesehen, welcher dem Erblasser eine faktische Verfügungsgewalt über seine Kryptowährung ermöglicht (Schlund/Pongratz, DStR 2018, 598; Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 117 m.w.N.; Medler, ZEV 2020, 262, 264; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, 2022, a.a.O., 762, 765). Ohne diesen Schlüssel können Transaktionen durch den Nutzer nicht mehr vorgenommen werden. Geht der Private-Key verloren oder haben die Erben die Zugangsdaten nicht, kann die Kryptowährung verloren sein, da eine Wiederherstellung häufig nicht mehr möglich ist. Wie die Gesamtrechtsnachfolge in den Private-Key erfolgt, hängt dann vom Speicherort des Erblassers ab. Einerseits können der Private-Key in Verbindung mit der virtuellen Brieftasche auf einem psychisch verkörperten Medium gespeichert sein, wodurch die Daten mit dem Eigentumsübergang am psychischen Trägermedium gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergehen (Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 118 m.w.N.; Medler, ZEV 2020, 262, 264). Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser seinen privaten Schlüssel schriftlich in Papierform gesichert hat. Andererseits kann der Erblasser auch über eine virtuelle Brieftasche verfügen, die bei einem Diensteanbieter Online hinterlegt ist (sog. Online-Wallet). Hier tritt der Erbe bzw. die Erben in die Vertragsbeziehungen mit dem Diensteanbieter ein.