Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung bietet eine geeignete Möglichkeit, um höchstpersönliche und intime Daten vor dem Zugriff durch die Erben zu schützen. Der Erblasser kann den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung dementsprechend konkretisieren. In der Regel wird der Testamentsvollstrecker nach seiner Ernennung, den Nachlass in Besitz nehmen, wozu auch der digitale Nachlass, beispielsweise in der Form der Inbesitznahme von Datenträgern und der Zugang zu den darauf gespeicherten Daten, gehört. Hat der Erblasser die Löschung sensibler Daten verfügt, hat der Testamentsvollstrecker dies umzusetzen. Solange die Daten der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen, hat der Erbe kein Zugriffsrecht (§ 2211 Abs. 1 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Vertragsbeziehungen des Erblassers zu kündigen und Benutzerkonten zu löschen (§ 2205 S. 2 BGB).
Der Erblasser sollte dem Testamentsvollstrecker die Zugangsdaten zur Verfügung stellen, um die Abwicklung des digitalen Nachlasses zu vereinfachen sowie die Zugriffsmöglichkeit der Erben zu verhindern (s.u. IV. 2.). Hat der Erblasser hingegen dem Testamentsvollstrecker keine Informationen zur Verfügung gestellt, so ist es im Rahmen der Konstituierung des Nachlasses die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, aus dem Schrift- und Mailverkehr des Erblassers Informationen zum digitalen Nachlass zu sammeln. Sollte ihm dies nicht gelingen, hat der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben – abhängig vom Einzelfall – einen IT-Spezialisten zu beauftragen, welcher den digitalen Nachlass zugänglich zu machen, zu erfassen und auszuwerten hat (Bengel/Reimann/Holtz/Röhl/Klinger, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 663). Der Testamentsvollstrecker kann sich, um den Umfang der von ihm zu veranlassenden Maßnahmen zu bestimmen, von folgenden Kriterien leiten lassen (Bengel/Reimann/Holtz/Röhl/Klinger, a.a.O., § 5 Rn 664):
- Alter und Technikaffinität des Erblassers,
- Beruf des Erblassers,
- Technische Ausstattung und Equipment des Erblassers.
Klinger (Bengel/Reimann/Holtz/Röhl/Klinger, a.a.O., § 5 Rn 665) verweist auf ein für die Entscheidungsfindung des Testamentsvollstreckers zur Bestimmung des Umfangs der zu veranlassenden Maßnahmen zutreffendes Gedankenspiel:
Zitat
(...) indem er sich fragt, wie er bei nicht digitalen Vermögenswerten verfahren würde, z.B. verschlossene Geldkassette, Tresor oder Schließfach.
Die Anordnungen der Testamentsvollstreckung können in der Verfügung von Todes wegen wie folgt konkretisiert werden (Musterformulierungen u.a. nach MVHdB VI BürgerlR II/Otto, XII 4.; Bengel/Reimann/Holtz/Röhl/Klinger, a.a.O., § 5 Rn 662a):
Zitat
Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört es, meinen digitalen Nachlass abzuwickeln. Eine Liste meiner Konten und Zugangsdaten habe ich hinterlegt. Der Testamentsvollstrecker soll die an mich unter diesen Benutzerkonten gerichteten Nachrichten der letzten drei Wochen vor meinem Versterben sichten und an Erben oder Vermächtnisnehmer weiterleiten, sofern ihm dies zur Fortführung der auf Erben oder Vermächtnisnehmer übergehenden Gegenstände bzw. der damit verbundenen Geschäfte zweckmäßig erscheint. Für die Verwaltung des Nachlasses treffe ich folgende Verwaltungsanordnungen:
Der Erblasser hat hier die Wahl, den Zugriff der Erben auf seine Daten und persönlichen Inhalten zu ermöglichen oder auszuschließen.
Alternative 1: Zugriff verhindern
Zitat
Der Testamentsvollstrecker soll meine Benutzerkonten bei den Anbietern ABC und meinen privaten E-Mail-Account bei dem Anbieter ABC unverzüglich löschen, das jeweils zugrunde liegende Vertragsverhältnis kündigen und dafür sorgen, dass die bei den jeweiligen Anbietern gespeicherten Daten endgültig gelöscht werden. Der Testamentsvollstrecker soll meinen Erben eine Kopie der zur Löschung gebrachten Daten nicht zur Verfügung stellen.
Alternative 2: Datenkopie
Zitat
(... s.o.) Der Testamentsvollstrecker soll meinen Erben eine Kopie der zur Löschung gebrachten Daten zur Verfügung stellen.
Alternative 3: Zugriff ermöglichen und Löschung durch den Testamentsvollstrecker
Zitat
Der Testamentsvollstrecker soll meinen Erben den Zugang zu meinen Benutzerkonten bei den Anbietern ABC und zu meinem privaten E-Mail-Account bei dem Anbieter ABC verschaffen und ihnen die Möglichkeit geben, eine Datenkopie zu erstellen. Im Anschluss soll der Testamentsvollstrecker das Benutzerkonto bei dem Anbieter ABC unverzüglich löschen, das jeweils zugrunde liegende Vertragsverhältnis kündigen und dafür sorgen, dass die bei den jeweiligen Anbietern vorhandenen Daten endgültig gelöscht werden.