Als gangbarer Weg zur Regelung des digitalen Nachlasses wird eine (digitale) Vorsorgeurkunde bzw. Vorsorgemappe empfohlen (MAH ErbR/Scherer/Biermann, § 50 Rn 66). Hier wird der Vorsorgebevollmächtigte, Erbe bzw. Testamentsvollstrecker in Kenntnis über den vorhandenen Datenbestand nebst Zugangsdaten des Erblassers sowie den Aufbewahrungsort gesetzt. Beispielsweise biete sich die Anlage einer digitalen Urkunde an, in der die Liste der Zugangsdaten verschlüsselt und mittels eines sog. Masterpassworts passwortgeschützt und beispielsweise auf einem lokalen Datenträger (Festplatte, USB-Stick) gespeichert wird. Das Masterpasswort sowie der Ablageort der gespeicherten Zugangsdaten werden dann dem Erben, dem Bevollmächtigten oder dem Testamentsvollstrecker mitgeteilt. Zur Verschlüsselung der Daten wird aktuell die Verwendung des Passwort-Managers "KeepPass" vorgeschlagen (vgl. Naczinsky, ZEV 2020, 665, 669). Das Masterpasswort kann in einer Anlage zur Verfügung von Todes wegen oder der Vorsorgevollmacht aufgeführt und bei einem Notar mit notariell beglaubigter Unterschrift hinterlegt werden. Die Gefahr des Missbrauchs der Zugangsdaten durch unberechtigte Dritte wird hier auf ein Minimum reduziert, da Dritte keinen Zugriff auf den Datenträger erhalten werden und das Masterpasswort im Rechtsverkehr nicht als Legitimationsgrundlage benötigt wird. Eine Änderung des Masterpassworts, das wohl weit weniger häufig erforderlich ist, kann ggf. eine Änderung der Verfügung von Todes wegen oder der Vorsorgevollmacht erforderlich machen. Die Vorgehensweise setzt weiter voraus, dass der Datenträger – soweit die Vorsorgeurkunde digital errichtet wird – ordnungsgemäß gelagert und dessen begrenzte Lebensdauer beachtet wird (NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn 83b). Bei Kryptowährungen wird die Errichtung einer (Spezial-)Vollmacht empfohlen (s.u. IV. 2. f).

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