Bei der Vorsorgeregelung ist der digitale Nachlass zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei der Anlage von Vermögenswerten in Kryptowährungen. Für die rechtliche Umsetzung stehen dem beratenden Rechtsanwalt grundsätzlich die erbrechtlichen Gestaltungsmittel zur Verfügung. Die Anordnung der Testamentsvollstrecker ist eine geeignete Gestaltungsmöglichkeit für den künftigen Erblasser, seinen digitalen Nachlass abzuwickeln und den Zugriff der Erben zu verhindern. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist hier das adäquate Mittel der Wahl.

Bei der Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker fehlen mangels eingängiger Rechtsprechung konkrete Erfahrungswerte, wobei strengere Anforderungen – auch abhängig von den Verwaltungsanordnungen des Erblassers – an den Testamentsvollstrecker beim Vorhandensein von Kryptowährungen zu stellen sein dürften. In jedem Fall sollte der Erblasser seine Zugangsdaten zur Verfügung stellen. Die praktische Umsetzung anhand einer digitalen Vorsorgeurkunde dürfte letztendlich der Eigenverantwortung und Disziplin des späteren Erblassers unterliegen. Dieser muss seine Passwörter aktualisieren und fortführen. Die uneinheitlichen Angebote diverser Online-Anbieter, einen digitalen Nachlasskontakt zu bestimmen, führt zu einem Flickenteppich und ggf. zu Streit, wenn der Nachlasskontakt mit einem späteren Erben nicht personenidentisch ist. Entsprechend sollte der Erblasser hinsichtlich seiner Erben bzw. Bevollmächtigten auf eine Personenidentität achten.

Von Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker und zert. Stiftungsberater (FSU Jena), und Rechtsanwalt Dennis Christian Fast, Brühl

ZAP F., S. 313–322

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