1. Eine kurze Geschichte des Anwaltberufs
Der Beruf als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin geht bis in die Zeit des antiken Athens zurück, wo eine Prozesspartei ihren Rechtsstandpunkt vor Gericht durch zwei Plädoyers vertreten musste. Es war dabei einem Freund oder Verwandten gestattet, eine dieser Parteien als "Fürsprecher" oder Synegor zu unterstützen. Wer professionelle Hilfe suchte, konnte den Fall einem sog. Logographen schildern. Der Logograph verfasste dann eine Rede, welche die Prozesspartei auswendig lernte und dem Gericht vortrug. Die Logographen unterschieden sich von den Synegoren dadurch, dass sich ihre Aufgabe auf das Verfassen des Plädoyers beschränkte und sie gegen Entlohnung tätig wurden, was den Synegoren verboten war. Eine dem heutigen Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts vergleichbare Berufsstellung gab es also damals noch nicht.
Der Rhetorik kam im demokratischen Athen des vierten Jahrhunderts v. Chr. eine herausragende Bedeutung zu, insb. in der Volksversammlung und bei den Gerichten, die mit durch Los bestimmten Laienrichtern besetzt waren. Es gab zahlreiche Rhetoriklehrer und Rhetorikhandbücher kamen auf. Auch in der Schule gehörte Rhetorik zu den wichtigsten Fächern.
So sprach der bekannte Philosoph Sokrates (geb. 469 v. Chr., gest. 399 v. Chr.):
Zitat
"Wer nichts weiß und weiß nicht, dass er nichts weiß, ist ein Tor – meide ihn. Wer nichts weiß und weiß, dass er nichts weiß, ist bescheiden – belehre ihn. Wer etwas weiß und weiß nicht, dass er etwas weiß, ist im Schlafe – wecke ihn."
Der römische Kaiser Augustus (geb. 63 v. Chr., gest. 14 n. Chr.) verlieh einzelnen Juristen das Recht, Rechtsgutachten oder Responsien zu erteilen. Zum ersten Mal wurden Juristen zu einer anerkannten und geschützten, staatlich kontrollierten sozial einheitlich organisierten Berufsgruppe. Oftmals waren es nur geschulte Redner mit wiederum ihrerseits rechtlicher Beratung oder einer eher geringen juristischen Bildung. Diese wurden, weil sie das in der römischen Spätzeit altertümliche Kleidungsstück der Toga zu tragen hatten, nicht nur Advocatus, sondern auch Togati (mit der Toga Bekleidete) genannt.
Mit einer Anordnung von Friedrich Wilhelm I. (der sog. Soldatenkönig) vom 2.4.1713 wurde die Anwaltsrobe erstmals als Berufstracht eingeführt, wobei zuvörderst eine bessere Kontrolle und Überwachung bezweckt war. Die Anordnung lautete wie folgt:
Zitat
"Die atvocatten sollen schwartz gehen mit ein Menttelchen biß an die Knie, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkenne und sich vor ihnen hüten könne."
Im germanischen Recht des Mittelalters war Vorläufer des Rechtsanwalts der sog. Vorsprecher, wobei jedermann diese Stellung einnehmen konnte und auf Wunsch einer Prozesspartei bestimmt wurde. Der Vorsprecher übte ein Ehrenamt aus und sollte die rechtlich nicht bewanderte Prozesspartei vor Gericht vertreten. Ihm kam daher primär nur eine Sprachrohrfunktion und nicht die Aufgabe als Parteivertreter zu (Kannowski in: Anwälte und ihre Geschichte, S. 11).
Die in Deutschland bis heute nicht abgeschlossene Modernisierung und Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts wurde durch eine bedeutende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 14.7.1987 erheblich beschleunigt (sog. Bastille-Entscheidung: BVerfG, Beschl. v. 14.7.1987 – 1 BvR 537/81, NJW 1988, 191 ff.) und zuletzt wurden mit der umfassenden Reform der BRAO vom 1.8.2022 grundlegende Änderungen vorgenommen. Die bis dahin geltenden Standesrichtlinien wurden für verfassungswidrig erklärt, da sie konkrete Berufspflichten statuierten und damit in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ungerechtfertigt eingriffen, ohne jedoch eine erforderliche Rechtsnormqualität zu haben. Die Standesrichtlinien wurden bis dato von der Bundesrechtsanwaltskammer entworfen und dienten der Rechtsprechung zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO. Seitdem gibt es insb. in BRAO und BORA gesetzlich geregelte Pflichten des Rechtsanwalts, die der Rechtsnormqualität des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechen.
2. Maßgebliche Rechtsquellen
Es gibt viele Rechtsnormen, die unmittelbar oder mittelbar die Tätigkeit des Rechtsanwalts beeinflussen, wobei einige der Rechtsnormen nicht nur an die jeweiligen Berufsträger, sondern auch an allgemeine Adressaten gerichtet sind. Spezielle Normen setzen den Beruf des Rechtsanwalts voraus oder statuieren für diesen bestimmte Rechte und Pflichten, wobei Oberbegriff aller dieser Rechtsnormen das sog. Anwaltsrecht ist. Wichtige Untergliederung des Anwaltsrechts ist das anwaltsspezifische Berufsrecht, das früher auch als Standesrecht bezeichnet wurde (Peitscher, Anwaltsrecht, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn 27).
Als wichtigste berufsrechtliche Quelle ist neben dem Verfassungsrecht (insb. Art. 12 GG) die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDL) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu nennen. Über die in § 59a BRAO enthaltene Satzungsermächtigung können bestimmte Rechten und Pflichten von Rechtsanwälten durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt werden, welche nach § 191a Abs. 2 BRAO der Satzungsversammlung be...