Zweiter Anlauf für die Vorratsdatenspeicherung
Bundesjustizminister Heiko Maas hat am 15. April die neu erarbeiteten Leitlinien seines Ministeriums zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfristen für sog. Verkehrsdaten vorgestellt. Frühere deutsche Regelungen zur Vorratsdatenspeicherungen waren 2010 durch das BVerfG und die europäischen Bestimmungen 2014 durch den EuGH gestoppt worden. Die neuen Leitlinien sehen nun vor, dass eine Speicherung nur in äußerst engen Grenzen erfolgen darf. So dürfen danach etwa die Inhalte der Kommunikation in keiner Weise gespeichert und auch keine Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden.
Verpflichtet werden die Telekommunikationsunternehmen zur Speicherung von im TKG genau bezeichneten Verkehrsdaten. Das sind insbesondere die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer des Anrufs, bei Mobilfunk auch die Standortdaten, sowie IP-Adressen einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe einer IP-Adresse. Nicht gespeichert werden dürfen hingegen:
- der Inhalt der Kommunikation,
- aufgerufene Internetseiten und
- Daten von Diensten der elektronischen Post.
Hinsichtlich der Speicherdauer wird differenziert zwischen den Standortdaten und den weiteren Verkehrsdaten. Für die Standortdaten wird eine Speicherfrist von vier Wochen, i.Ü. eine Speicherfrist von zehn Wochen bestimmt.
Besonders geschützt werden sollen Berufsgeheimnisträger. Verkehrsdaten, die sich auf Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen beziehen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, sind grundsätzlich von der Speicherpflicht ausgenommen. Darüber hinaus dürfen Verkehrsdaten in Bezug auf alle nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen – Seelsorger, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Beratungsstellen für Betäubungsmittelabhängigkeit und Schwangerschaftskonflikte, Abgeordnete, Presse – nicht abgerufen werden. Zufallsfunde unterliegen einem Verwertungsverbot.
Der Abruf der Daten ist nur zur Verfolgung von katalogmäßig aufgeführten schwersten Straftaten zulässig, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen. Dabei ist der Katalog im Vergleich zu demjenigen Katalog, der in der vom BVerfG verworfenen Vorgängerregelung enthalten war, deutlich reduziert worden und lehnt sich an den Katalog zur Wohnraumüberwachung an. Erfasst werden insbesondere terroristische Straftaten und Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung.
Vorgesehen ist ein umfassender Richtervorbehalt für den Abruf der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden. Eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft besteht – wie bei der Wohnraumüberwachung nach §§ 100c, 100d StPO – nicht.
Die Leitlinien sind das Ergebnis von Abstimmungen auf Ministerebene. Ein konkreter Gesetzesentwurf soll folgen.
[Quellen: BMJV/BMI]
Referentenentwurf des BMJV zu Syndikusanwälten
Wie Ende März bekannt wurde, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erarbeitet (s. zum Thema zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 6/2015, S. 284 f.). Darin ist vorgesehen, den bisherigen § 46 BRAO zu Rechtsanwälten in ständigen Dienstverhältnissen durch mehrere neue Einzelregelungen zu ersetzen, die nicht nur die angestellten Rechtsanwälte in Kanzleien, sondern auch die angestellten Rechtsanwälte in Unternehmen und Verbänden betreffen. Für die Syndici soll es eine eigene Zulassung durch die Rechtsanwaltskammern geben, vor deren Erteilung die Deutsche Rentenversicherung Bund anzuhören ist. Für diese Kollegen sollen die offiziellen Berufsbezeichnungen "Syndikusrechtsanwalt" bzw. "Syndikusrechtsanwältin" und "Syndikuspatentanwalt" bzw. "Syndikuspatentanwältin" eingeführt werden.
Der Entwurf verfolgt also die sog. berufsrechtliche Lösung, die schon im Eckpunktepapier des BMJV aus dem Januar enthalten war; eine schwerpunktmäßig sozialversicherungsrechtliche Lösung, wie sie die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Dezember vergangenen Jahres vorgeschlagen hatte, wird damit verworfen. Gleichwohl zeigten sich die BRAK und der Deutsche Anwaltverein mit den Fortschritten in der Angelegenheit zufrieden. Es gab jedoch auch bereits Kritik an verschiedenen Punkten des Entwurfs. So lehnt der DAV etwa die geplante Doppelzulassung (als Rechtsanwalt und/oder Syndikusrechtsanwalt) ab, weil so das Ende der Doppelberufstheorie nicht zu erreichen sei. Auch sei es bedauerlich, dass der Unternehmensanwalt kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht und keinen Beschlagnahmeschutz für Akten erhalten werde.
[Quellen: BRAK/DAV]
Neuer § 2 BORA kommt nun doch
Der im November 2014 von der 5. Satzungsversammlung geschaffene neue § 2 der Berufsordnung zum "non-legal Outsourcing", also der Einschaltung externer Dienstleister in Kanzleien (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 24–25/2014, S. 1348), kann nun doch noch wie beschlossen i...