Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer als Flüchtling anzuerkennen, wenn er sich
- aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und
- außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
a) Verfolgungshandlungen
Verfolgungshandlungen sind in § 3a AsylVfG definiert. Nach Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich dabei um schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere um die Verletzung sog. notstandsfester Menschenrechte nach Art. 15 Abs. 2 EMRK (vgl. hierzu: Huber, Umsetzung ausländer- und flüchtlingsrechtlicher Richtlinien der EU und die neue Dublin III-VO in: NVwZ 2014, 548 [549]). Als Verfolgungshandlungen gelten weiter Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können u.a. die folgenden Handlungen gelten: Physische oder psychische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, § 3a Abs. 2 AsylVfG.
b) Verfolgungsgründe
Die Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylVfG konkretisiert. Zu nennen sind Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe und politische Überzeugung.
Hinweis:
Es ist unerheblich, ob ein Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylVfG.
Die Verfolgung kann von staatlichen, aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. § 3 Abs. 2, 3 und 4 AsylVfG enthalten Ausschlussgründe für die Anerkennung als Flüchtling, z.B. die Begehung von oder die Beteiligung an Kriegsverbrechen oder besonders schweren Straftaten. Kein Flüchtling ist ferner, wer den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt. Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sind oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, weil sie wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sind, erhalten ebenfalls keinen Flüchtlingsstatus.
c) Inländische Fluchtalternative
Hat ein Schutzsuchender in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung, kann er auf die inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e AsylVfG. Die Flüchtlingseigenschaft wird dann nicht zuerkannt.
d) Aufenthaltserlaubnis
Im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Eine Niederlassungserlaubnis als unbefristeter Aufenthaltstitel wird nach drei Jahren erteilt, wenn kein Widerruf erfolgt.