Die sog. Kleine Sicherungshaft soll in einen "Ausreisegewahrsam" umgewandelt werden, wenn der Termin der Abschiebung konkret bevorsteht. Zukünftig soll die Haftanordnung auch bei einem Scheitern der Abschiebung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt bleiben, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin vorliegen. Der Ausreisegewahrsam soll im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen werden, von wo aus die Ausreise des Ausländers möglich ist.

Schlussendlich sollen die Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst und zugleich grundlegend überarbeitet werden.

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