Verfolgungshandlungen sind in § 3a AsylVfG definiert. Nach Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich dabei um schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere um die Verletzung sog. notstandsfester Menschenrechte nach Art. 15 Abs. 2 EMRK (vgl. hierzu: Huber, Umsetzung ausländer- und flüchtlingsrechtlicher Richtlinien der EU und die neue Dublin III-VO in: NVwZ 2014, 548 [549]). Als Verfolgungshandlungen gelten weiter Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können u.a. die folgenden Handlungen gelten: Physische oder psychische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, § 3a Abs. 2 AsylVfG.

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