Hat ein Schutzsuchender in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung, kann er auf die inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e AsylVfG. Die Flüchtlingseigenschaft wird dann nicht zuerkannt.

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