Für Asylbewerber, die über einen der Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg oder München einreisen, besteht eine Sonderregelung, sofern sie keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland (Mitgliedstaaten der EU, Ghana, Senegal, Serbien, EJR Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina) einreisen, das sog. Flughafenverfahren.

 

Hinweis:

Gegen dieses Verfahren üben kirchliche, karitative und Menschenrechtsorganisationen scharfe Kritik.

Noch vor der eigentlichen Einreise nach Deutschland und damit vor der Entscheidung der Bundespolizei über die Einreise wird der Asylsuchende in eine Flüchtlingsunterkunft im Transitbereich des Flughafens verbracht. Dort wird das Asylverfahren direkt bearbeitet. Das Bundesamt muss innerhalb von zwei Tagen über den Asylantrag entscheiden. Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kann nicht eingereist werden. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde gestellt werden, § 18a Abs. 4 S. 1 AsylVfG. Das Gericht muss innerhalb von 14 Tagen über einen solchen Antrag entscheiden. Wird die Frist überschritten, darf der Asylbewerber einreisen. Anderenfalls wird er abgeschoben. Über die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, i.d.R. erst nach erfolgter Abschiebung.

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