Seit dem 1.1.2014 gilt die sog. Dublin III-Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Huber a.a.O., S. 552 Fn. 30). Diese Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, das Land hat in den vergangenen Jahren unter Regierungen sowohl rechts wie links der Mitte die Asylpolitik sukzessive verschärft; bisweilen ist Dänemark dafür von internationalen Organisationen kritisiert worden) sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein. Sie soll sicherstellen, dass jeder Asylantrag inhaltlich nur von einem Mitgliedstaat geprüft wird. Im Dublin III-Verfahren wird der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Staat ermittelt. Mit diesem Verfahren soll vermieden werden, dass ein Asylantrag von mehreren Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird.
Hinweis:
Ist bereits ein solcher Antrag gestellt (ein weiterer Asylantrag ist dann wegen anderweitiger Zuständigkeit unzulässig, § 27a AsylVfG), wird ein Übernahmeersuchen bzw. Wiederaufnahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet.
Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig, § 34a Abs. 2 AsylVfG. Prozessuale Risiken für den Betroffenen ergeben sich jedoch daraus, dass nach § 31 Abs. 1 S. 4 AsylVfG auch bei anwaltlicher Vertretung die Entscheidung nach § 27a AsylVfG dem Ausländer selbst zuzustellen und der Zeitpunkt dieser Zustellung für den Lauf der Wochenfrist maßgeblich ist (Huber a.a.O., S. 554 m.w.N.).
Wegen gravierender Mängel beim Asylschutz dürfen Flüchtlinge für ein weiteres Jahr nicht von Deutschland nach Griechenland zurückgeschickt werden. Wie der "Kölner Stadt-Anzeiger" berichtet, erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine entsprechende Anweisung von Innenminister Thomas de Maizière. Demnach begründete der Minister die Entscheidung in einem Schreiben an die Vorsitzenden des Innen- und Petitionsausschusses damit, dass das Asylsystem in Griechenland trotz Fortschritten beim Flüchtlingsschutz noch immer Defizite habe. Der Umgang mit Asylbewerbern entspreche dort "nicht immer den europäischen Standards". Die Regelung gilt nun bis Mitte Januar 2016 (ARD, Tagesschau v. 22.1.2015).