Angesichts der massiv und überaus schnell ansteigenden Zahlen von – auch rechtsgrundlos – Schutzsuchenden wird das dargestellte Instrumentarium bei Weitem nicht ausreichen, die damit verbundenen Probleme zu lösen. Auch der eingangs erwähnte Vorschlag von Bundesinnenminister Thomas de Maizière zur Einrichtung von Aufnahmezentren für Asylbewerber in Afrika wird daran wohl nichts ändern.

Die Bundesregierung hat am 25.2.2015 einen Gesetzesentwurf (BT-Drucks 18/4097) zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vorgelegt. Mit dem Entwurf soll außerdem das Ausweisungs- und Abschiebungsrecht reformiert werden.

Der Gesetzesentwurf zielt dabei einerseits darauf ab, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben oder die schutzbedürftig sind. Andererseits ist der Gesetzesentwurf auch darauf ausgerichtet, verstärkt den Aufenthalt von Personen, denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, wieder zu beenden und deren vollziehbare Ausreisepflicht, ggf. auch zwangsweise, durchzusetzen.

1. Gesicherter Aufenthaltsstatus

Nach Auffassung der Bundesregierung soll eine Bleiberechtsregelung geschaffen werden, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Die Bleiberechtsregelung soll dabei alters- und stichtagsunabhängig ausgestaltet werden. Zusätzlich soll die bisher schon bestehende Möglichkeit, einem gut integrierten jugendlichen oder heranwachsenden Geduldeten legalen Aufenthalt zu gewähren, erleichtert und von verzichtbaren Hemmnissen bereinigt werden.

Für das Programm zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Programm) soll nach dem Abschluss seiner Pilotphase eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen werden. Schutzbedürftigen sog. Resettlement-Flüchtlingen soll damit in Deutschland eine dauerhafte Lebensperspektive geboten werden.

Im Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts soll eine deutliche Verbesserung des Aufenthaltsrechts für die Opfer von Menschenhandel realisiert werden. Angestrebt wird eine weitere Angleichung der Rechtsstellung von subsidiär Geschützten und sog. Resettlement-Flüchtlingen an die von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. BT-Drucks 18/4097, S. 1 – B. Lösungen).

2. Ausweisungsrecht

Das Ausweisungsrecht steht vor einer umfassenden Reform. An die Stelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungsrechts soll die Ausweisung als Ergebnis einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen treten. Die Abwägung auf Tatbestandsseite soll gerichtlich voll überprüfbar sein und man erhofft sich durch diesen Schritt schnellere Rechtssicherheit. Innerhalb des Ausweisungsinteresses soll der Gesetzesentwurf stärker als bisher zum Ausdruck bringen, dass die Bekämpfung von extremistischen und terrorismusrelevanten Strömungen auch mit den Mitteln des Ausländerrechts erfolgen kann.

3. Identitätsklärung

Der Gesetzesentwurf sieht zudem verschiedene Rechtsänderungen vor, um den Vollzug aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen bei Ausländern, denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht, zu verbessern. Diese Regelungen umfassen insbesondere eine Anpassung der Regelung zur Identitätsklärung an die technischen Entwicklungen, indem unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, Datenträger eines Ausländers auszulesen. In diesem Zusammenhang soll auch eine Rechtsgrundlage für die Abfrage von notwendigen Zugangsdaten bei Telekommunikationsdienstleistern eingefügt werden.

4. Ausreisegewahrsam

Die sog. Kleine Sicherungshaft soll in einen "Ausreisegewahrsam" umgewandelt werden, wenn der Termin der Abschiebung konkret bevorsteht. Zukünftig soll die Haftanordnung auch bei einem Scheitern der Abschiebung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt bleiben, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin vorliegen. Der Ausreisegewahrsam soll im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen werden, von wo aus die Ausreise des Ausländers möglich ist.

Schlussendlich sollen die Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst und zugleich grundlegend überarbeitet werden.

5. Haftkaution

Der Bundesrat möchte die Pläne der Bundesregierung zum ausländerrechtlichen Bleiberecht verbessern und fordert u.a. das Abschiebungshaftrecht zu ergänzen (vgl. ZAP Anwaltsmagazin, ZAP 5/2015, S. 222). Vorgeschlagen wird u.a., das Abschiebungshaftrecht um Instrumente der Haftvermeidung – wie z.B. Kautionen – zu ergänzen und die Höchstdauer der Haft von 18 auf sechs Monate zu reduzieren.

6. Fazit

Angesichts der derzeitigen Mehrheitsverhältnisse kann davon ausgegangen werden, dass die Reform ohne grundlegende Änderungen umgesetzt werden wird. Ob sich damit allerdings ein Paradigmenwechsel in der Ausländerpolitik abzeichnet, wie verschiedentlich geäußert wurde, lässt sich mit guten G...

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