(BGH, Beschl. v. 5.3.2015 – IX ZB 62/14) • Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen den Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Auskunft ist nach der Insolvenzordnung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Der Geschäftsführer ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen. Hinweis: Da die Auskunftspflicht der organschaftlichen Vertreter aus § 101 Abs. 1 InsO auf das Vermögen der früher oder gegenwärtig von ihnen geleiteten Gesellschaft bezogen ist, sind sie nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht nicht verpflichtet, über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Realisierbarkeit gegen sie gerichteter Forderungen Auskünfte zu erteilen. Ebenso wenig, wie von einem Schuldner verlangt werden könne, über die Verhältnisse einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, Auskunft zu erteilen, gebe es eine Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, gegen die ein Insolvenzantrag gestellt wurde, seine persönlichen Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Auskunftsansprüche gegen den Geschäftsführer umfassen daher nach Worten des Senats nicht Angaben hinsichtlich der Realisierbarkeit gegen ihn gerichteter Haftungsansprüche.

ZAP EN-Nr. 351/2015

ZAP 8/2015, S. 410 – 410

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