Nach § 1666 Abs. 1 BGB haben die Familiengerichte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. Nach der – von Literatur und Praxis kritisierten (z.B. Heilmann NJW 2014, 2904; Heilmann/Salgo FamRZ 2014, 705; Hammer FF 2014, 428) – strengen Rechtsprechung des BVerfG genügt es dabei nicht, wenn mit einem weiteren Verbleib des Kindes im elterlichen Haushalt für dieses eine mittel- oder langfristige Gefährdung verbunden wäre (BVerfG FF 2014, 295). Der gerichtliche Eingriff in die elterliche Sorge setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist (OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1279) oder zumindest eine Gefahr gegenwärtig schon in einem solchen Maß besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2012, 1127; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker FF, 2012, 71; m. Anm. Clausius FF 2012, 255).

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