(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.9.2014 – 1 Ws 126/14) • Wird ein Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren bestellt, ist die Bestellung auf das schriftliche Verfahren bis zur Einleitung des Einspruchs gegen den Strafbefehl beschränkt; sie umfasst daher nicht die anschließende Hauptverhandlung. Denn hätte die Bestellung im Strafbefehlsverfahren die gesamte erste Instanz oder gar das gesamte Strafverfahren erfassen sollen, wäre sie nicht im Rahmen der besonderen Vorschriften über das Verfahren bei Strafbefehlen geregelt worden, sondern eher im Zusammenhang mit den allgemeinen Vorschriften über die notwendige Verteidigung.
ZAP EN-Nr. 371/2015
ZAP 8/2015, S. 415 – 415
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