Der angemessene Trennungsunterhalt richtet sich gem. § 1361 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und entspricht sonach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB.
Bei höheren Einkünften ist es nach allgemeiner Meinung nicht angemessen, die Einkünfte in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhalts zu verwenden. Der Unterhaltsanspruch bestimmt sich daher in solchen Fällen nicht nach einer am Einkommen anknüpfenden Quote. Es hat eine konkrete Unterhaltsberechnung zu erfolgen (s. ZAP F. 11 R, S. 878).
Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 1392 m. Anm. Borth) berechnet den Unterhalt konkret, wenn sich nach den zusammengerechneten bereinigten Einkünfte der beteiligten Ehegatten ein Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten von mehr als 3.000 EUR ergibt. Die konkrete Unterhaltsberechnung hat in jedem Fall anhand eines objektiven Maßstabes zu erfolgen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Beobachters als angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Zu beachten bleibt, dass auch der konkrete Bedarf nicht statisch ist, sondern auch neu hinzukommende Ausgaben Berücksichtigung finden müssen, wenn sie sich im Rahmen des Ausgabeverhaltens bewegen.
Nach Auffassung des OLG Bremen (FamRZ 2015, 1395) liegen die Voraussetzungen für eine konkrete Berechnung dann vor, wenn der Verpflichtete bereits ohne Berücksichtigung seines Wohnvorteils über ein monatlich bereinigten Nettoeinkommen von ca. 8.000 EUR verfügt.
Bei der Bemessung des Bedarfs sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln, wobei eine überschlägige Darstellung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten durch den Bedürftigen genügt. Hierbei ist der Halbteilungsgrundsatz zu wahren.
Hinweis:
Das Gericht kann den konkreten Bedarf nach § 287 ZPO schätzen.
Das OLG Frankfurt (FamRZ 2015, 1900) hält es bei hohen Einkünften des Unterhaltspflichtigen nicht für erforderlich, dass der Unterhaltsberechtigte seinen konkreten Bedarf darlegen muss, wenn er über einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Höhe akzeptiert hat; er kann dann den Unterhalt weiterhin in der bisherigen Höhe geltend machen.