a) Bewertung des belasteten privilegierten Vermögens
Der BGH (FamRZ 2015, 1268 m Anm. Münch = NJW 2015, 2334 = MDR 2015, 771 = FamRB 2015, 283 m. Hinw. Kogel unter Aufgabe von BGH FamRZ 2007, 978) ist zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung hinsichtlich des Wertzuwachses eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstückes zurückgekehrt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein gem.§ 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (und das durch seine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt), mit seinem Wert bei Eintritt in das Vermögen des Erwerbers zu berücksichtigen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2007, 978) unterliegt jedoch nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die Wertsteigerung, die ein Vermögen während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwendenden angeordneten oder ihm vorbehalten lebenslänglichen Nießbrauchs erfährt, nicht dem Zugewinnausgleich. Der Wert des Nießbrauches nimmt im Hinblick auf das fortschreitende Alter des Nießbrauchers in der Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstückes und dem Erlöschen des Nießbrauchs ab und steigert damit den Wert des privilegierten Vermögens. Dieser gleitende Vermögenserwerb stellt aber selbst ein privilegiertes, nicht dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen dar.
Um den Wertzuwachs des privilegierten Vermögens rechnerisch zu erfassen, ist – wie der BGH jetzt wieder herausstellt – eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorganges nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zugewinnempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird.
Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das Grundstück im maßgeblichen Zeitraum – etwa durch den Anstieg der Grundstückspreise – einen Wertzuwachs erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.
Hinweis:
Regelungen im Ehevertrag sind angebracht, wenn die an der vorweggenommenen Erbfolge Beteiligten sämtliche Wertsteigerungen des erworbenen Vermögens privilegieren wollen; dies gilt ebenso für die Vereinbarung von Rückerwerbsrechten, insbesondere für den Fall der Scheidung.
b) Gesamtschulden im Endvermögen
Grundsätzlich sind Gesamtschulden im Endvermögen bei beiden Ehegatten in voller Höhe einzustellen. Besteht im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch so ist dieser daneben zu berücksichtigen, wenn er nicht uneinbringlich und ökonomisch wertlos ist. Die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängen den Gesamtschuldnerausgleich nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist.
Im Ergebnis hat dies regelmäßig zur Folge, dass die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote anzusetzen sind, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (vgl. BGH FamRZ 2011, 25).
Während intakter Ehe wird die Ausgleichsregel des § 426 Abs. 1 BGB durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Im Regelfall sind sich die Ehegatten darüber einig, dass die von einem der Ehegatten erbrachten Leistungen auf die Gesamtschuld nicht ausgeglichen werden sollen. Haben die Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass die Gesamtschuld von einem Ehegatten allein getilgt werden soll, so gilt diese Abrede im Zweifel nach Scheitern der Ehe nicht mehr.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH (FamRZ 2015, 1272 m. Anm. Koch = MDR 2015, 833 = FamRB 2015, 328 m. Hinw. Burschel) gefolgert, dass eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach der Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehnslasten allein trägt, bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs führt, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.
c) Illoyale Vermögensminderung
Nach § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den sich das Vermögen durch eine illoyale Handlung – etwa durch Verschwendung – vermindert hat (vgl. ZAP F. 11 R, S. 940). Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht nicht aus (BGH FamRZ 2015, 232 und 1272).
Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Ausgleichsberechtigten, während den Ausgleichsschuldner die prozessuale Obliegenheit trifft, eine schlüs...