Nach § 18 VersAusglG sollen Anrechte nicht ausgeglichen werden, wenn sie geringfügig sind und zwar nach Absatz 1 beiderseitige Anrechte gleicher Art, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist und nach Absatz 2 einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert (s. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 886, 927; OLG Brandenburg FamRB 2015, 339 m. Hinw. Weil). Vorrangig ist eine Prüfung nach Absatz 1. Es handelt sich um Fälle, in denen sich ein Hin- und Herausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe nicht lohnt. Für die Frage, ob es sich um Anrechte gleicher Art handelt, ist vor allem abzustellen auf die Rechtsgrundlagen, das Finanzierungsverfahren und die anderen wertbildenden Faktoren. Entsprechend hat der BGH (FamRZ 2015, 2125 = MDR 2015, 1303) bestätigt, dass die Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes "VBLklassik" und "VBLextra" wie einzelne Anrechte zu behandeln und daher nicht gleichartig sind.

Die gegen einen Ausgleich von geringwertigen Anrechten formulierte Regel des § 18 Abs. 2 VersAusglG dient vornehmlich dem Schutz des Versorgungsträgers vor dem Verwaltungs-aufwand, der mit der Begründung und Fortführung eines Anrechts für einen neuen, bislang unbekannten Berechtigten verbunden ist, und der zu dem geringen Wert des Anrechts in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis steht (BGH FamRZ 2015, 2125 m. Anm. Borth = MDR 2015, 1303; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1965). Der Ausschluss findet jedoch seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH FamRZ 2015, 2125).

Für die richterliche Ermessensentscheidung sind insbesondere bedeutsam, welcher der Beteiligten während der Ehe deutlich geringere Rentenanwartschaften erworben hat, das Alter der Beteiligten, die Höhe der angesetzten Teilungskosten und auch außergerichtliche Vereinbarungen der Beteiligten über geringfügige Vermögensanrechte (OLG Koblenz FamRZ 2015, 1504; vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1503).

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