a) Totalrevision nach § 51 VersAusglG/Behandlung eines endgehaltbezogenen Versorgungsanrechts
Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist gem. § 51 VersAusglG gegeben, wenn eine wesentliche Änderung i.S.v. § 51 Abs. 3 VersAusglG eingetreten ist, etwa wenn sich bei dem Anrecht auf betriebliche Altersversorgung der ermittelte Wert von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet (vgl. OLG Hamm FamRB 2015, 339). Ausgeschlossen ist dies gem. § 51 Abs. 4 VersAusglG, wenn für ein Anrecht nach Teilausgleich noch Ausgleichsansprüche nach Scheidung geltend gemacht werden können. (BGH FamRB 2015, 289 m. Hinw. Wagner).
Der BGH (FamRZ 2015, 1688 m. Anm. Borth = MDR 2015, 710 = FuR 2015, 661 m. Bearb. Soyka = FamRB 2015, 374 m. Hinw. Götsche) hat nunmehr die Streitfrage entschieden, ob die Sperrwirkung auch dann eintritt, wenn der dem Grund und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts vollständig ausgeglichen wurde und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten worden ist. Er hat klargestellt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 4 VersAusglG die Sperrwirkung auch bei dieser Alternative eingreift.
b) Abänderung nach § 225 FamFG
Der BGH (FamRZ 2015, 1279 m. Anm. Holzwarth = MDR 2015, 769 = FamRB 2015, 337 m. Hinw. Siede) verdeutlicht die engen Voraussetzungen einer Abänderung der Ausgangsentscheidung nach § 225 FamFG. Sie setzt eine nachehezeitlich eingetretene, auf rechtliche oder tatsächliche Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich anderen Ausgleichswert eines Anrechts führt. Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- oder Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nicht (vgl. BGH FamRZ 2015, 125). Hat sich der ehebezogene Wert eines Anrechtes dagegen durch nachträglich eingetretene Umstände rückwirkend wesentlich verändert und findet unter diesen Voraussetzungen in Bezug auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt, so sind die in der Ausgangsentscheidung enthaltenen Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit zu korrigieren (so auch OLG Hamm FamRB 2015, 339 = NJW 2015, 1972).
Hinweis:
Vergessene oder verheimlichte Anrechte können nicht Gegenstand eines Abänderungsverfahrens sein, da es bereits an einer Entscheidung über diese Anrechte fehlt. Die Abänderungsmöglichkeit beschränkt sich auf dasjenige Anrecht, dessen ehebezogener Wert sich rückwirkend verändert hat.