Das OLG Köln (FamRZ 2015, 1904) betont, dass es nicht den Eltern obliegt, ihre Erziehungsfähigkeit positiv zu beweisen und sich zu "bewähren"; vielmehr umgekehrt das Gericht den Entzug der elterlichen Sorge als massivsten Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht nur dann anordnen darf, wenn und soweit ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht. Der Entzug der elterlichen Sorge darf nicht als "Druckmittel" bzw. als "Bewährungsauflage" dergestalt missbraucht werden, dass der Staat hierdurch bestimmte, aus seiner Sicht dem Kinderwohl zuträgliche Verhaltensweisen durchzusetzen sucht, etwa um die Mutter zum Verbleib in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu veranlassen. Der Entzug der elterlichen Sorge und die Einrichtung einer Amtsvormundschaft dürfen nicht bereits deshalb erfolgen, weil die Mutter noch die Begleitung und Stütze durch das Jugendamt und ein Helfersystem braucht.

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