1. Ausbildungsunterhalt
a) Voraussetzungen
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bringt Volker in FuR 2015, 570 einen umfassenden Überblick.
b) Wechsel des Studienganges
Mit dem OLG Saarbrücken (FamRB 2015, 453 m. Hinw. Liceni-Kierstein) ist davon auszugehen, dass es sich noch um den Beginn einer Erstausbildung handelt, wenn das Kind den überobligationsmäßig früh begonnenen Studiengang nach dem ersten Semester wechselt und sein Studium in einem anderen Studiengang fortsetzt. Ein Studienwechsel ohne Einverständnis des Unterhaltspflichtigen kann auch noch nach dem dritten Semester in Frage kommen.
Hinweis:
Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt jedenfalls während einer gewissen ihm zuzubilligenden Orientierungsphase nicht verliert.
c) Freiwilligendienst
Faber gibt in FuR 2015, 697 einen Überblick über die Probleme des Unterhaltsanspruchs des Kindes während seines Freiwilligendienstes und die noch unterschiedliche Rechtsprechung hierzu. Im Jugendfreiwilligendienst (BGBl I, S. 842) können Jugendliche zwischen 16 und 27 Jahren ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten. Personen über 27 Jahren bietet das Bundesfreiwilligengesetz (BGBl I, S. 687) die Möglichkeit, in einer anerkannten Einsatzstelle einen Dienst im Interesse des Allgemeinwohls abzuleisten. Im Grundsatz hängt der Unterhaltsanspruch davon ab, ob der Freiwilligendienst als Ausbildung zu qualifizieren ist.
Nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 2015, 1209) kann die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt angesehen werden, wenn bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das Freiwillige Soziale Jahr sich somit konkret "auszahlen" wird.
d) Verletzung der Ausbildungsobliegenheit
Ein Kind, das aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, seiner Erkrankung gegenzusteuern sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Ausbildungsfähigkeit zu ergreifen, behält nach Auffassung des KG (FamRB 2015, 371 m. Hinw. Liceni-Kierstein) trotz Verletzung seiner Ausbildungsobliegenheit seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt und muss auch sonst keine unterhaltsrechtlichen Nachteile befürchten.
2. Bedarf volljähriger Behinderter
Der angemessene Unterhalt eines in gerader Linie Verwandten, der sich nicht selbst unterhalten kann, bemisst sich nach seiner Lebensstellung (§§ 1601, 1602 Abs. 2, 1610 Abs. 1 u. 2 BGB). Hiervon ausgehend ermittelt das OLG Koblenz (FamRZ 2015, 1811) den Gesamtbedarf eines volljährigen Behinderten nach einem festen Satz für den Elementarbedarf und erhöht diesen um den konkreten behinderungsbedingten Mehrbedarf.
Der Elementarbedarf richte sich nicht nach Selbstbehaltsätzen, da dieser einen Erwerbanreiz für den Unterhaltspflichtigen beinhaltet und nicht auf den Gläubiger übertragen werden könne. Es sei vielmehr sachgerecht, für den Elementarbedarf auf die Regelbedarfsätze der Düsseldorfer Tabelle zurückzugreifen.
Hinweis:
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist vom Unterhaltsgläubiger im Einzelnen konkret darzulegen und nachvollziehbar zu begründen.
3. Leistungsfähigkeit des Strafgefangenen
Soweit ein Strafgefangener nicht über anderweitige Ertrag bringende oder verwertbare Mittel verfügt, kann als unterhaltspflichtiges Einkommen nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das ihm in der Strafhaft gewährt wird. Aus diesem Arbeitsentgelt werden Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld gebildet.
Der BGH (FamRZ 2015, 1473 = NJW 2015, 2493 = MDR 2015, 950 = FuR 2015, 598 m. Bespr. Soyka = FamRB 2015, 332 m. Hinw. Kühner) stellt klar, dass für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung steht. Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassenen Selbstbehalts bietet sich der Rückgriff auf das ihm zustehende Taschengeld an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist i.d.R. davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch das Belassen des Hausgeldes gedeckt ist.
4. Wechselmodell und erweitertes Umgangsrecht
a) Wechselmodell
Ein Wechselmodell liegt vor, wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln, so dass auf jeden von ihnen etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt.
Seiler befasst sich in FamRZ 2015, 1845 ausführlich mit den unterhaltsrechtlichen Fragen beim Wechselmodell, berechnet die Höhe des Unterhalts bei verschiedenen Konstellationen und führt aus:
Der Bedarf des Kindes (§ 1610 Abs. 1 BGB) setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle und den Mehrkosten des Wechselmodels wie erhöhte Wohn-, Fahrt- und Betreuungskosten (vgl. OLG Dresden MDR 2015, 1368: Nicht aber die Kosten einer Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermöglicht, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen).
Maßgebend ist das zusammengerechnete Einkommen der Eltern.
Nach h.M. (vgl. BGH 2015, 236; OLG Dresden MDR 2015, 1368) haben die Eltern gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt einzustehen, soweit sie sich nicht gegenseitig von der Kindesunterhaltspflicht freistellen.
Die Kindesbetreuung führt nicht zu...