1. Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen
Die Leistungsfähigkeit eines zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Hierzu zählen insbesondere Zinseinkünfte und ein Wohnvorteil (vgl. BGH FamRZ 2013, 363).
Auch das Vermögen selbst ist nach Maßgabe des § 1603 Abs. 1 BGB einzusetzen. Einschränkungen ergeben sich daraus, dass die sonstigen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind und der Verpflichtete seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.
Das OLG Hamm (NJW 2015, 3458 = MDR 2015, 1242) weist darauf hin, dass Tilgungsaufwendungen des Unterhaltspflichtigen für eine Immobilie als Altersvorsorge den Obergrenzen für absetzbare Altersvorsorge i.H.v. 5 % des Bruttoeinkommens zur primären Altersvorsorge (insgesamt von 25 %) unterliegen.
Nach Auffassung des BGH (FamRZ 2015, 1172 mit krit. Anm. Hauß = NJW 2015, 1877 = FuR 2015, 472 m. Bespr. Soyka = FamRB 2015, 241 m. Hinw. Hürdle) besteht für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt, grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens, es sei denn, er ist über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert. Die Voraussetzungen für eine solche Sachlage hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und zu beweisen. Eine unzureichende Altersversorgung ist beispielsweise gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende Altersversorgung verfügt.
2. Bedarf
a) Heimaufenthalt
In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2013, 203) hat der BGH (FamRZ 2015, 2138 m. Anm. Born = NJW 2015, 3569 = MDR 2015, 1300) entschieden, dass sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten deckt. Der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte ist aber grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum alleinigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heimes aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar ist.
b) Anrechnung von Sozialleistungen
Lebt der Unterhaltspflichtige in einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft, ist bei ihm unterhaltsrechtlich nur der Teil der Sozialleistung zu berücksichtigen, der ihm nicht anstelle der den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für die Deckung deren sozialhilferechtlichen Bedarfs angerechneten Teile seines Einkommens gewährt wird.