1. Trennungsunterhalt bei hohem Einkommen
Der angemessene Trennungsunterhalt richtet sich gem. § 1361 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und entspricht sonach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB.
Bei höheren Einkünften ist es nach allgemeiner Meinung nicht angemessen, die Einkünfte in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhalts zu verwenden. Der Unterhaltsanspruch bestimmt sich daher in solchen Fällen nicht nach einer am Einkommen anknüpfenden Quote. Es hat eine konkrete Unterhaltsberechnung zu erfolgen (s. ZAP F. 11 R, S. 878).
Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 1392 m. Anm. Borth) berechnet den Unterhalt konkret, wenn sich nach den zusammengerechneten bereinigten Einkünfte der beteiligten Ehegatten ein Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten von mehr als 3.000 EUR ergibt. Die konkrete Unterhaltsberechnung hat in jedem Fall anhand eines objektiven Maßstabes zu erfolgen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Beobachters als angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Zu beachten bleibt, dass auch der konkrete Bedarf nicht statisch ist, sondern auch neu hinzukommende Ausgaben Berücksichtigung finden müssen, wenn sie sich im Rahmen des Ausgabeverhaltens bewegen.
Nach Auffassung des OLG Bremen (FamRZ 2015, 1395) liegen die Voraussetzungen für eine konkrete Berechnung dann vor, wenn der Verpflichtete bereits ohne Berücksichtigung seines Wohnvorteils über ein monatlich bereinigten Nettoeinkommen von ca. 8.000 EUR verfügt.
Bei der Bemessung des Bedarfs sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln, wobei eine überschlägige Darstellung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten durch den Bedürftigen genügt. Hierbei ist der Halbteilungsgrundsatz zu wahren.
Hinweis:
Das Gericht kann den konkreten Bedarf nach § 287 ZPO schätzen.
Das OLG Frankfurt (FamRZ 2015, 1900) hält es bei hohen Einkünften des Unterhaltspflichtigen nicht für erforderlich, dass der Unterhaltsberechtigte seinen konkreten Bedarf darlegen muss, wenn er über einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Höhe akzeptiert hat; er kann dann den Unterhalt weiterhin in der bisherigen Höhe geltend machen.
2. Eheliche Lebensverhältnisse/Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung
Der nacheheliche Unterhalt bestimmt sich gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgebend sind grundsätzlich die Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (vgl. BGH FamRZ 2012, 281). Veränderungen danach sind nur zu berücksichtigen wenn sie in der Ehe angelegt waren (vgl. ZAP F. 11 R, S. 737, 790, 901).
Hieraus folgert das KG (FamRZ 2015, 1198), dass Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung auch dann unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen sind, wenn die Versorgungszusage nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zum Versorgungsausgleich nicht dem Wertausgleich unterworfen war, weil das Vermögen während der Ehezeit gebildet wurde und nach seinem Zweck der Altersversorgung dient. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber eine Versicherung in Form einer Einmalzahlung eines Kapitalbetrags und nicht eine monatliche Ratenzahlung gewählt habe, führt nicht dazu, dass der Kapitalstamm nicht einzusetzen wäre. Für den Bedarf sind daher nicht nur die Zinsen aus dem Kapitalstock einzusetzen, sondern auch der Kapitalstock. Bei der rechnerischen Umwandlung des ausbezahlten Kapitalbetrags in eine wiederkehrende Leistung unter Heranziehung der statistischen Lebenserwartung (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 698) kann aus Billigkeitsgründen ein Notgroschen zu berücksichtigen sein und ist der monatliche Kranken- und Versicherungsbeitrag abzuziehen.
Wie das KG weiter ausführt, prägt andererseits ein Wohnvorteil, den der Unterhaltspflichtige nach rechtskräftiger Scheidung erlangt, nicht die ehelichen Lebensverhältnisse und kann deshalb bei der Bestimmung des Bedarfs nicht berücksichtigt werden.
3. Verlust des Arbeitsplatzes des Pflichtigen
Beim Verlust des Arbeitsplatzes und der Höhe eines ggf. anzusetzenden fiktiven Einkommens bei anschließender Erwerbslosigkeit ist zu unterscheiden: Hat der Unterhaltsschuldner seinen Arbeitsplatz durch ein unterhaltsbezogenes leichtfertiges Verhalten verloren oder aufgegeben, muss er sich – ungeachtet seiner Obliegenheiten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes – während eines nach § 242 BGB zu bemessenden Zeitraums so behandeln lassen, als ob er weiterhin sein bisheriges Einkommen hätte. Hat er unverschuldet den Arbeitsplatz verloren, muss er sich unter Anspannung aller Kräfte mit einem der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbsarbeit entsprechendem Zeitaufwand um angemessene Arbeit bemühen. Bei realen Beschäftigungschancen ist ihm das fiktiv erzielbare Einkommen anzurechnen.
Das OLG Hamburg (FamRZ 2015, 2067) betont, dass die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit einer durch einen selbstverschuldeten Verlust des Arb...