1. Unterbringung
Der BGH (FuR 2015, 725 m. Bearb. Soyka) weist darauf hin, dass die Genehmigung einer Unterbringung das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraussetzt. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung, ob eine vorläufige Unterbringung notwendig und zudem eine Zwangsbehandlung erforderlich sind, sind besonders hoch. Die Norm des § 1906 Abs. 3 FamFG ist sehr streng und eng auszulegen (BVerfG FuR 2015, 724 m. Bearb. Soyka).
Der BGH (FamRZ 2015, 2156 m. Anm. Seifert) fordert erneut auch eine die Verfahrensrechte des Betroffenen achtende Durchführung des Verfahrens. Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gem. § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.
2. Medikamentöse Zwangsbehandlung
a) Grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht
Wie das BVerfG schon mehrfach ausgeführt hat, greift die Zwangsbehandlung in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, das die körperliche Integrität und damit auch das Selbstbestimmungsrecht schützt, und ist ein Eingriff in das Grundrecht nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit in verfahrensrechtlicher und materieller Hinsicht bestimmt (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber zum 26.2.2013 in den § 1906 Abs. 3 u. 3a BGB und in den Vorschriften des FamFG die Voraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme durch den Betreuer neu geschaffen.
Das BVerfG (FamRZ 2015, 1589 m. Anm. Spickhoff) stellt hierzu heraus:
Der Betreuer kann in eine dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechende ärztliche Maßnahme nur einwilligen, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt gerade auch die Freiheit zur Krankheit und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind.
Der Betreuer kann weiterhin nur einwilligen, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne unzulässige Druckausübung versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
Die Maßnahme muss schließlich zum Wohl des Betroffenen erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, der einen erheblichen Schweregrad erreicht haben muss. Die Abwendung des Schadens darf nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht durch eine andere Maßnahme zu erreichen sein.
b) Erfordernis eines ausführlichen Gutachtens
Eine Zwangsmedikation ohne die nach § 321 Abs. 1 S. 1 FamFG gebotene gutachterliche Grundlage ist rechtswidrig (BGH FamRZ 2015, 1706 = MDR 2015, 1073 = FuR 2015, 670 m. Bearb. Soyka). Das Gutachten muss namentlich die Art und das Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen an Hand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen.
3. Betreuungsgerichtliche Genehmigung
Der BGH (FamRZ 2015, 1706 m. Anm. Seifert in FamRZ 2015, 1879 = MDR 2015, 1008 = FuR 2015, 665 m. Bearb. Soyka) betont erneut, dass auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB bedarf, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Er fordert die strenge Einhaltung der Verfahrensvorschriften des § 321 Abs. 1 S. 1 und S. 5 FamFG. So hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden (§ 30 FamFG), der Sachverständige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen und zu befragen, das Gericht hat bei der Anordnung oder Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsbehandlung einen anderen Arzt zu bestellen.
4. Mitbetreuung
Der BGH (FamRZ 2015, 1103) weist darauf hin, dass bei der Betreuerauswahl der Wille des Betroffenen eine möglichst weitgehende Berücksichtigung erfahren soll.
Läuft sein Vorschlag seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis (hier der Gesundheitsfürsorge) zuwider, hat das Gericht zu prüfen, ob sein Wohl hinsichtlich weiterer Angelegenheiten durch die Anordnung einer Mitbetreuung gewahrt werden kann.
5. Widerruf einer Vorsorgevollmacht
Umstritten ist, ob die Befugnis eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" sich auch auf den Widerruf einer vom Betreuten erteilten vermögensbezogenen Vollmacht erstreckt.
Entgegen der h.M. hat der BGH (MDR 2015, 1423 = FuR 2015, 730 m. Bearb. Soyka, im Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1702 m. Anm. Zimmermann = NJW 2015, 3572 = MDR 2015, 1072) entschieden, dass der Betreuer eine Vorsorgevollmacht nu...