(BVerfG, Beschl. v. 24.2.2017 – 2 BvR 2524/16) • Auch bei einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG verbleibt grds. ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Die Ausübung von Beurkundungstätigkeiten durch Bezirksnotare zählt nicht zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien. Es steht im Ermessen des Staates, die Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten anzuvertrauen, besondere Behörden für sie einzurichten, sie hauptamtlichen Notaren zu übertragen oder den Rechtsanwälten zur nebenberuflichen Amtsausübung zu überlassen. Hinweis: Mit der Reform des Notariats strebt das Land Baden-Württemberg zum 1.1.2018 einen Systemwechsel an, um die Rechtszersplitterung im Land selbst und gegenüber dem restlichen Bundesgebiet zu bereinigen. Den Notaren im Landesdienst wird die Möglichkeit eröffnet, zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt zu werden, was mit einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbunden ist. Die Notare, die im Landesdienst verbleiben wollen, werden zukünftig mit Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut und verlieren ihre Beurkundungsbefugnis. Dagegen hatte ein betroffener Bezirksnotar – erfolglos – geklagt.

ZAP EN-Nr. 266/2017

ZAP F. 1, S. 410–410

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