Entscheidet der Amtsrichter nicht durch Beschluss, muss aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil entschieden werden. Für die Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für die Hauptverhandlung im Strafverfahren. An einigen Stellen ergeben sich jedoch Abweichungen, so z.B. hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme (vgl. dazu § 77a OWiG), auf die hier jedoch aus Platzgründen nicht eingegangen werden kann (vgl. dazu eingehend Burhoff, HV, Rn 1252 ff. m.w.N.).

 

Hinweis:

Erscheint der Betroffene unentschuldigt nicht und ist er auch nicht von seiner Anwesenheitspflicht entbunden (§ 73 Abs. 2 OWiG; s. nachfolgend), wird sein Anspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

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