Im Bußgeldverfahren verdient der als Verteidiger tätige Rechtsanwalt Gebühren nach Teil 5 VV RVG. Es entstehen – wie im Strafverfahren – die Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG), Verfahrensgebühren und für die Teilnahme an Terminen, i.d.R. an Hauptverhandlungsterminen, Terminsgebühren. Da Teil 4 und 5 VV RVG weitgehend gleich gestaltet sind, gelten hier die Regeln wie im Strafverfahren.

Die Höhe der Gebühren ist im Bußgeldverfahren an die Höhe der Geldbuße geknüpft (vgl. Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG). Es sind drei Stufen gebildet: Geldbußen von weniger als 60 EUR, von 60 EUR bis 5.000 EUR und von mehr als 5.000 EUR.

Für die Bemessung der Rahmengebühren des Wahlanwalts gelten auch im Bußgeldverfahren die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2005, 361; Burhoff VRR 2006, 333; Burhoff RVGreport 2007, 252). Insoweit galt schon zu § 105 BRAGO, dass die Gebühren im Bußgeldverfahren nicht deshalb niedriger bemessen werden durften, weil es sich generell um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung handelt. Das gilt erst Recht, nachdem durch das RVG für die anwaltliche Vergütung in Bußgeldsachen in Teil 5 VV RVG eigenständige Gebühren geschaffen worden und die Verknüpfung mit den Gebühren für das Strafverfahren weggefallen sind (vgl. auch Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn 44 ff.). Auch kann die Höhe der verhängten Geldbuße nicht noch einmal Anknüpfungspunkt für die Bemessung der anwaltlichen Rahmengebühr sein. Anderenfalls würde gegen ein "gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot" verstoßen (eingehend dazu Burhoff RVGreport 2005, 361 ff. und VRR 2006, 333 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in OWi-Sachen grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (zu allem auch eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 Rn 58 ff. mit "Rechtsprechungs-ABC"). Das gilt vor allem dann, wenn in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Verhängung eines Fahrverbots droht bzw. ein Fahrverbot bereits verhängt ist.

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Augsburg/Münster

ZAP F. 21, S. 437–446

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