a) Kosten der Umstellung von Telefon-, Internetanschluss sowie Postnachsendeauftrag
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Der rollstuhlpflichtige Kläger hatte sich von seiner Ehefrau getrennt und zog nach Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II in eine neue Wohnung um. Das beklagte Jobcenter gewährte ihm auf seine Anträge hin Leistungen der Erstausstattung für die neue Wohnung sowie Leistungen für die Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen, nicht jedoch die Aufwendungen für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie einen Nachsendeantrag.
Das BSG (Urt. v. 10.8.2016 – B 14 AS 58/15 R) verurteilte das Jobcenter – wie schon die Vorinstanzen – zur Übernahme dieser Aufwendungen als Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II. Umzugskosten im Sinne der Norm seien nur solche Kosten, die unmittelbar durch den Umzug verursacht werden und nicht solche, die damit lediglich in Zusammenhang stünden (vgl. BSG, Urt. v. 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R). Diese Einschränkung diene vor allem dazu, einmalige umzugsbedingte Aufwendungen von laufenden Aufwendungen abzugrenzen. Nach heutiger Auffassung seien sowohl ein Telefon- und Internetanschluss als auch ein Nachsendeantrag notwendig, um nach einem Umzug die vom Gesetzgeber als Grundbedürfnis anerkannte Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw. aufrecht zu erhalten, so dass die Aufwendungen als Umzugskosten zu qualifizieren seien.
b) Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Darlehen für Auszubildende?
Personen, die dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) oder aus der Berufsausbildungsbeihilfe haben, waren und sind nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach § 27 Abs. 4 SGB II a.F. (heute § 27 Abs. 3 SGB II) können Leistungen u.a. für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Fällen besonderer Härte als Darlehen übernommen werden; bis zum 31.7.2016 waren sie nach § 27 Abs. 3 SGB II a.F. in bestimmten Fällen als Zuschuss zu übernehmen. Das BSG stellte mit seiner Entscheidung vom 19.10.2016 (B 14 AS 40/15 R) klar, dass Darlehen, die nach dieser Vorschrift an Minderjährige gezahlt worden sind, nach Eintritt der Volljährigkeit wegen der Anwendung von § 1629a BGB regelmäßig nicht zurückgezahlt werden müssen.