Streitig war hier die Feststellung eines Arbeitsunfalls der Klägerin, die entsprechend einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber auf einem in ihrer Wohnung eingerichteten Telearbeitsplatz tätig war. Sie litt unter Asthma sowie COPD (eine chronische Lungenerkrankung), musste daher mehrmals am Tag viel trinken und verließ am Unfalltag ihren Arbeitsplatz, um in der Küche Wasser zu holen, weil die mitgenommenen Wasserflaschen bereits leer waren. Auf der Treppe rutschte sie aus und erlitt eine Mittelfußfraktur. Das Berufungsgericht nahm Versicherungsschutz an und hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Deren Revision führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil des SG (BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R, NJW 2017, 508).
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Zum Unfallzeitpunkt hat die Klägerin jedoch, so das BSG, keine Verrichtung ausgeübt, die unter Versicherungsschutz steht: Die Klägerin hat keine Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Pflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt. Das Holen des Wassers gehörte, so das BSG, unzweifelhaft weder zu der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflicht noch zu einer hieraus resultierenden Nebenpflicht.
Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen, unterscheiden sich von den Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich hier anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen.
Bei den Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise – Wege nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) beginnt die versicherte Tätigkeit nach ständiger BSG-Rechtsprechung allerdings grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentüre des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Diese Grenzziehung greift nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten, als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden. In solchen Fällen können sich Unfälle in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Insoweit ist zur Klärung des Versicherungsschutzes darauf abzustellen, ob der konkrete Unfallort auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde oder wie sich der Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt darstellt.
Als Kriterium für die Wesentlichkeit der Unfallursache aus betrieblichen Gründen hat das Gericht bislang auf eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke abgehoben (BSG, Urt. v. 12. 2.2006 – B 2 U 1/06 R). Ob an diesem Beurteilungskriterium festgehalten wird, lässt der Senat offen, da die Klägerin hier eindeutig auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in dem persönlichen Lebensbereich ausgerutscht ist.
Außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstrecke und auch nicht alle Wege die während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte zurückgelegt werden versichert, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen eines Weges besteht, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestand für die Klägerin kein Versicherungsschutz, weil sie die Treppe nicht aus betrieblichen, sondern eigenwirtschaftlichen Gründen hinabgestiegen ist. Als sich der Unfall ereignete, hatte sie ihre Arbeitsstätte verlassen, ihre als Beschäftigte vers...