a) Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im SGB II
Hilfebedürftig sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB II diejenigen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen decken können. Dabei gelten für die Berücksichtigung von Einkommen (§ 11 SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) unterschiedliche Maßstäbe, so dass es für die Anrechnung maßgeblich auf die Zuordnung zur einen oder anderen Kategorie ankommt. Nach der ständigen BSG-Rechtsprechung ist zur Abgrenzung allein auf den Zufluss des jeweiligen Gegenstands abzustellen: Vermögen, das was bei der ersten Antragstellung nach dem SGB II bereits in der Hand der Leistungsberechtigten vorhanden war, Einkommen hingegen dasjenige, das den Leistungsberechtigten nach der Erstantragstellung wertmäßig zusätzlich zugeflossen ist (sog. modifizierte Zuflusstheorie: vgl. hierzu Pattar/Sartorius ZAP F. 18, S. 1430 m.w.N. und BSG, Urt. v. 19. 8. 2015 – B 14 AS 43/14 R).
In seinem Urteil vom 10.8.2016 (B 4 AS 51/15 R) entschied das BSG nun über die Zuordnung einer Überschussbeteiligung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Diese Überschussbeteiligung sei Teil eines einheitlichen Lebensversicherungsvertrags und daher als Vermögen anzusehen. Bei Lebensversicherungen sei ihr jeweils gegenwärtiger Verkehrswert im Verlauf der Zeit nach der Antragstellung der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung und ggf. abzüglich von Verwertungskosten. Er könne daher schwanken. Darin unterscheide sich die Überschussbeteiligung von Zinsen auf Kapitalvermögen: Das Kapitalvermögen sei als Vermögen betragsmäßig auf den bei der Antragstellung vorhandenen Betrag begrenzt. Die Zinsen kämen als realer Wertzuwachs zu dem bereits vorhandenen Kapitalvermögen hinzu. Demgegenüber drücke die Überschussbeteiligung lediglich den variablen Wert der gesamten, bereits bei Antragstellung vorhanden gewesenen Lebensversicherung im Laufe der Zeit aus.
b) Anrechnung von Einkommen
aa) Zuordnung des Kindergeldes
Beim Einkommen ist auch die Zuordnung zu bestimmten Personen maßgeblich. Grundsätzlich ist das Einkommen derjenigen Person zuzurechnen, der es zufließt. Für das Kindergeld ordnet § 11 Abs. 1 S. 3, 4 SGB II hiervon abweichend an, dass das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder abweichend hiervon als Einkommen des jeweiligen Kindes gilt, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt wird.
In einem vom BSG entschiedenen Fall (19.10.2016 – B 14 AS 31/15 R; hierzu SozSichplus 2016 Nr. 12, 6) lebte das Kind bei seinem Großvater; die beiden bildeten mangels Erfüllung von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter hatte das an den Großvater ausgezahlte Kindergeld beim Kind angerechnet, weil der Großvater es an dieses weitergeleitet habe. Das BSG erklärte dieses Vorgehen für rechtswidrig: Mangels Bedarfsgemeinschaft lägen die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 S. 3, 4 SGB II nicht vor. Allerdings müsse eine mögliche Anrechnung über § 9 Abs. 5 SGB II geprüft werden, da Großvater und Enkel eine Haushaltsgemeinschaft gebildet hätten.
bb) Freibetrag aus Taschengeld für Bundesfreiwilligendienst
Die Hilfebedürftigkeit liegt nach § 9 SGB II dann nicht vor, wenn der notwendige Lebensunterhalt durch das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen gedeckt ist. Allerdings sind bestimmte Einnahmen nach § 11a SGB II von vornherein nicht als Einkommen anzusehen und vom verbleibenden Einkommen sind dann bestimmte Freibeträge abzusetzen, insbesondere nach § 11b SGB II und § 1 Alg II-V. Immer wieder stellt sich das Zusammenspiel aus dem allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit beim Zusammentreffen mit anderen Einnahmen als kompliziert dar. So hat es das BSG in der Vergangenheit abgelehnt, durch Erwerbseinkommen nicht verbrauchte Teile des Grundfreibetrags von 100 EUR aus § 11b Abs. 2 SGB II auf andere Einnahmen zu übertragen (BSG, Urt. v. 5.6.2014 – B 4 AS 49/13 R). In einem Urteil vom 26.7.2016 (B 4 AS 54/15 R) hatte das BSG nun zum Zusammentreffen von geringfügigen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (niedriger als 100 EUR monatlich) mit Taschengeld für Bundesfreiwilligendienst (BFD) i.H.v. monatlich 225 EUR zu entscheiden. Hätte dem Leistungsberechtigten allein das BFD-Taschengeld zur Verfügung gestanden, wären davon nach § 1 Abs. 7 Alg II-V 200 EUR abzusetzen gewesen. Obwohl der Wortlaut des hierfür maßgeblichen § 1 Abs. 7 Alg II-V nahelegt, im F...