Das Urteil des BSG vom 5.7.2016 (B 2 U 16/14 R m. Anm. Waltermann NZS 2017, 38) betraf einen Arbeitnehmer, der im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber von seiner Wohnung aus während seiner regelmäßigen Arbeitszeit zunächst zum Arzt fuhr und nach dem ca. 40-minütigen Aufenthalt in der Praxis auf dem Weg zur Arbeitsstelle verunglückte.
Wie sich bereits aus obigen Ausführungen zu 2. b) ergibt, befand sich der Betroffene nicht auf einem Betriebsweg, da der Weg vom Arzt zum Arbeitsplatz nicht im unmittelbaren betrieblichen, sondern im eigenwirtschaftlichen Interesse zurückgelegt wurde, und zwar zur Überprüfung seiner Blutwerte und der daraus sich ergebenden Medikamenteneinstellung.
Der Kläger war auch nicht in der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert. Unmittelbar vor dem Unfallereignis befand sich der Kläger nicht auf dem allein versicherten, direkten Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Er hatte zwar zunächst die unmittelbare Wegstrecke von seiner Wohnung zu dem Betrieb zurückgelegt, dann aber diesen Weg durch Abbiegen in entgegengesetzte Richtung für den Arztbesuch unterbrochen. Er befand sich dann auf einem unversicherten Abweg. Da er bei Eintritt des Unfallereignisses die üblicherweise zurückgelegte, unmittelbare Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht hatte, befand er sich zum Unfallzeitpunkt weiterhin auf einem Abweg (s. hierzu auch BSG, Urt. v. 20.12.2016 – B 2 U 7/15 R).
Der Kläger befand sich ferner unmittelbar vor dem Unfall nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort (der Arztpraxis) zu seiner Arbeitsstätte. Die Norm des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Die Norm lässt offen, wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt oder wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet. Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine versicherte Tätigkeit gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII deshalb auch das Zurücklegen eines Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sog. dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein, ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält. Zur Abgrenzung eines versicherten Weges mit einer unversicherten Unterbrechung an einem dritten Ort von einem erst an diesem Ort beginnenden versicherten Weg hat der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Dauer des Aufenthalts an diesem sog. dritten Ort abgestellt und gefordert, dass der Aufenthalt hier mindestens zwei Stunden betragen muss. An dieser Rechtsprechung hält das BSG fest. Da der Kläger sich indes keine zwei Stunden, sondern höchstens 40 Minuten in der Arztpraxis aufgehalten hatte, stellt diese keinen dritten Ort nach der Rechtsprechung dar.