aa) Zuordnung des Kindergeldes
Beim Einkommen ist auch die Zuordnung zu bestimmten Personen maßgeblich. Grundsätzlich ist das Einkommen derjenigen Person zuzurechnen, der es zufließt. Für das Kindergeld ordnet § 11 Abs. 1 S. 3, 4 SGB II hiervon abweichend an, dass das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder abweichend hiervon als Einkommen des jeweiligen Kindes gilt, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt wird.
In einem vom BSG entschiedenen Fall (19.10.2016 – B 14 AS 31/15 R; hierzu SozSichplus 2016 Nr. 12, 6) lebte das Kind bei seinem Großvater; die beiden bildeten mangels Erfüllung von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter hatte das an den Großvater ausgezahlte Kindergeld beim Kind angerechnet, weil der Großvater es an dieses weitergeleitet habe. Das BSG erklärte dieses Vorgehen für rechtswidrig: Mangels Bedarfsgemeinschaft lägen die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 S. 3, 4 SGB II nicht vor. Allerdings müsse eine mögliche Anrechnung über § 9 Abs. 5 SGB II geprüft werden, da Großvater und Enkel eine Haushaltsgemeinschaft gebildet hätten.
bb) Freibetrag aus Taschengeld für Bundesfreiwilligendienst
Die Hilfebedürftigkeit liegt nach § 9 SGB II dann nicht vor, wenn der notwendige Lebensunterhalt durch das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen gedeckt ist. Allerdings sind bestimmte Einnahmen nach § 11a SGB II von vornherein nicht als Einkommen anzusehen und vom verbleibenden Einkommen sind dann bestimmte Freibeträge abzusetzen, insbesondere nach § 11b SGB II und § 1 Alg II-V. Immer wieder stellt sich das Zusammenspiel aus dem allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit beim Zusammentreffen mit anderen Einnahmen als kompliziert dar. So hat es das BSG in der Vergangenheit abgelehnt, durch Erwerbseinkommen nicht verbrauchte Teile des Grundfreibetrags von 100 EUR aus § 11b Abs. 2 SGB II auf andere Einnahmen zu übertragen (BSG, Urt. v. 5.6.2014 – B 4 AS 49/13 R). In einem Urteil vom 26.7.2016 (B 4 AS 54/15 R) hatte das BSG nun zum Zusammentreffen von geringfügigen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (niedriger als 100 EUR monatlich) mit Taschengeld für Bundesfreiwilligendienst (BFD) i.H.v. monatlich 225 EUR zu entscheiden. Hätte dem Leistungsberechtigten allein das BFD-Taschengeld zur Verfügung gestanden, wären davon nach § 1 Abs. 7 Alg II-V 200 EUR abzusetzen gewesen. Obwohl der Wortlaut des hierfür maßgeblichen § 1 Abs. 7 Alg II-V nahelegt, im Fall des Zusammentreffens von BFD-Taschengeld und Erwerbseinkommen das BFD-Taschengeld vollständig anzurechnen, gesteht das BSG hier nach Sinn und Zweck der Vorschrift einen Absetzbetrag zu, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Freibetrag für Erwerbseinkommen (100 EUR) und demjenigen für das BFD-Taschengeld (200 EUR), insgesamt also höchstens 100 EUR monatlich. Soweit der für Erwerbseinkommen vorgesehene Freibetrag des § 11b Abs. 2 SGB II durch das Erwerbseinkommen allerdings nicht ausgeschöpft ist, können die Reste nicht auf das BFD-Taschengeld übertragen werden.
cc) Keine Absetzung von Zahlungen auf titulierte, rückständige Unterhaltsansprüche
Nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II sind vom Einkommen "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag" abzusetzen. Der Kläger des dem Urteil vom 12.10.2016 (B 4 AS 38/15 R) zugrunde liegenden Verfahrens machte geltend, monatlichen Zahlungen auf titulierte Unterhaltsrückstände ausgesetzt zu sein. Das BSG ließ dieses Argument nicht gelten: § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II erfasse nur Zahlungen auf titulierte laufende Unterhaltsansprüche, nicht jedoch auf Unterhaltsrückstände.