a) Datenschutzvorschriften als Verbraucherschutzgesetze (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG)
Sofern Dritte (nicht: Behörden) wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben Ansprüche geltend machen wollten, mussten sie in der Vergangenheit auf Normen außerhalb des BDSG oder des TMG Rückgriff nehmen. Dies geschah über die Normen des UWG (hierzu später unter 3.). Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bot hierfür keine rechtliche Grundlage. Dies hat sich jedoch mit Wirkung zum 24.2.2016 geändert. An diesem Tag trat das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" (BGBl I S. 233; vgl. Jaschinski/Piltz WRP 2016, 420) in Kraft.
Seitdem sind Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 2 UKlaG auch Vorschriften, welche die Zulässigkeit
- der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
- der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
regeln, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG). Nach § 2 Abs. 2 S. 2 UKlaG liegt jedoch eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne der vorgenannten Norm insbesondere dann nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers für einen Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder die Beendigung eines rechtgeschäftlichen Schutzverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (vgl. auch § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG).
Hinweis:
Die – bislang bereits existierende – Regelung des § 1 UKlaG dürfte bei der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht relevant sein. Hiernach können Unterlassungsansprüche gegen denjenigen geltend gemacht werden, der in seinen AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307–309 BGB unwirksam sind, verwendet.
b) Ansprüche und anspruchsberechtigte Stellen
Wer gegen Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 2 UKlaG verstößt, kann nach § 2 Abs. 1 UKlaG von den anspruchsberechtigten Stellen i.S.d. § 3 Abs. 1 S. UKlaG auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche können insbesondere von qualifizierten Einrichtungen i.S.d. § 3 Abs. 1 S. Nr. 1 UKlaG, zu den insbesondere Verbraucherschutzverbände gehören, oder von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG geltend gemacht werden. In der Praxis dürfte die Geltendmachung durch Verbraucherschutzverbände den Regelfall darstellen.
Durch die Erweiterung der Verbraucherschutzgesetze in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG auf datenschutzrechtliche Vorschriften wurde der Anwendungsbereich des UKlaG erweitert und damit das Risiko der Belangung von Unternehmen wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften deutlich erhöht. Mitbewerber können aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 UKlaG aber keine Ansprüche geltend machen (diese sind weiterhin auf die Regelungen des UWG angewiesen). Das Risiko, von Verbraucherschutzverbänden, bei denen sich betroffene Verbraucher beschweren, auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen zu werden, sollte trotzdem nicht unterschätzt werden.
c) Verhältnis zwischen UKlaG und UWG (Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG)
Folgender Aspekt ist im Hinblick auf den Anwendungsbereich des UWG zu berücksichtigen: Die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen nach §§ 8 Abs. 1, 9 UWG setzt eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG voraus. Auf datenschutzrechtliche Normen ist im UWG, auch im Anhang zu § 3 Abs. 3, kein Bezug genommen (anders: § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG). Datenschutzrechtliche Normen finden daher nur dann Zugang zum UWG, wenn sie eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG darstellen, oder die Vorgaben der §§ 5 (Irreführung) oder 7 (unzumutbare Belästigung) UWG als erfüllt angesehen werden.
Hinweis:
Die Geltendmachung eines Datenschutzverstoßes auf Basis des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG erscheint damit (auf den ersten Blick) seit dem 24.2.2016 einfacher zu sein. Demgegenüber sieht aber § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch vor, den das UKlaG nicht beinhaltet.
Im Übrigen darf der (nur) beschränkte Anwendungsbereich des UKlaG nicht unbeachtet gelassen werden.
aa) Handeln zwischen Unternehmer und Verbraucher
§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG setzt ein Handeln zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus. Wird ein Datenschutzverstoß im unternehmerischen Geschäftsverkehr begangen, können eventuelle Ansprüche nur auf Basis des UWG geltend gemacht werden.
bb) Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von Verbrauchern
Von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG sind nur solche Vorschriften erfasst, die die Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers oder die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, regeln. Hierzu gehören derzeit (betreffend nicht-öffentlicher Stellen) insbesondere die §§ 4, 11, 28, 28a, 29–30a BDSG sowie die §§...