Nach § 12 Abs. 1 TMG darf der Betreiber einer Website personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit der Nutzer eingewilligt hat. § 13 Abs. 1 TMG fordert, dass der Betreiber einer Website den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichtet, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass der Nutzer über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs seiner Einwilligung für die Zukunft informiert wird (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 TMG). Die nach § 13 Abs. 1 S. 1 TMG geforderten Daten müssen für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, § 13 Abs. 1 S. 3 TMG. Die nachfolgende Einwilligung des Kunden kann auch elektronisch erklärt werden, § 13 Abs. 2 TMG. Die vorgenannten Informationspflichten haben Website-Betreiber insbesondere dann zu erfüllen, wenn sie auf der Website ein Kontakt-, Registrierungs- oder Bestellformular vorhalten, in das Nutzer ihre personenbezogenen Angaben eingeben können. Üblicherweise stellen daher Website-Betreiber die entsprechenden Informationen in einer auf ihrer Webseite abrufbaren Datenschutzerklärung zur Verfügung. Sofern eine solche Datenschutzerklärung fehlt und der Nutzer damit nicht über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert wurde, wurde von den Gerichten zuletzt entschieden, dass § 13 Abs. 1 TMG als Marktverhaltensregelung zu qualifizieren ist, deren Verletzung wettbewerbsrechtliche Ansprüche bedingt (u.a. OLG Köln, Urt. v. 11.3.2016 – 6 U 121/15; im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 27.6.2013 – 3 U 26/12 unter Hinw. auf Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG; LG Landau/Pfalz, Beschl. v. 19.12.2016 – HK O 102/16; LG Köln, Beschl. v. 26.11.2015 – 33 O 230/15; offen gelassen von LG Berlin, Urt. v. 4.2.2016 – 52 O 394/15, das Zweifel an § 13 TMG als Marktverhaltensregelung äußerte, letztlich aber die Spürbarkeit des Rechtsverstoßes negierte).
Das LG Düsseldorf ging in einem Urteil vom 9.3.2016 (12 O 151/15) noch einen Schritt weiter. Es ging in diesem Fall um die Vorhaltung des Facebook-Like-Buttons auf einer Unternehmens-Website. Der Beklagte hatte auf seiner Unternehmens-Website den Like-Button von Facebook vorgesehen. Ferner hatte er eine Datenschutzerklärung vorgehalten, in der u.a. über die Verwendung dieses Like-Buttons unterrichtet wurde. Das LG Düsseldorf sah dies jedoch als unzureichend an und stellte fest, dass bei Verwendung dieses Buttons personenbezogene Daten an Facebook übersendet würden, sobald die betroffene Webseite aufgerufen werde. Dies gelte nicht nur dann, wenn der die Website aufrufende Internetnutzer gleichzeitig bei Facebook eingeloggt sei, sondern auch dann, wenn er dort zwar registriert, aber zum Zeitpunkt des Aufrufens nicht eingeloggt sei. Ferner gelte dies auch dann, wenn der betroffene Internetnutzer überhaupt nicht bei Facebook registriert sei, aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Registrierung vornehme. Hiernach führte es aus, dass die Bereitstellung der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebsite nicht ausreichend sei, da diese von dem Internetnutzer erst dann wahrgenommen werden könne, wenn er die Website aufgerufen habe; zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die betroffenen Daten bereits übermittelt worden. Die Datenschutzerklärung müsse bereits vorgehalten werden, bevor die Daten übermittelt würden. Das Gericht wertete § 13 Abs. 1 TMG also als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (anders betreffend den Facebook-Button KG, Beschl. v. 29.4.2011 – 5 W 88/11; LG Frankfurt/M., Urt. v. 16.10.2014 – 2-03 O 27/14). Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.1.2017 (20 U 40/16) den Prozess ausgesetzt und dem EuGH einige Fragen zum Vorabentscheid vorgelegt. Hintergrund dieser Vorlage sind die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, deren Auslegung für den Streitfall relevant ist. Eine Vorlagefrage beinhaltet die Fragestellung, ob die Beklagte für den Datenverarbeitungsvorgang überhaupt verantwortlich war. Mit einer Entscheidung des EuGH ist erst in einigen Jahren zu rechnen.
Sehr ähnlich verhält es sich, wenn ein Websitebetreiber Analysedienste wie Google Analytics oder Piwik verwendet, den Internetnutzer hierüber in seiner Datenschutzerklärung aber nicht aufklärt. Auch in dieser Konstellation wurden § 13 Abs. 1 TMG (LG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2016 – 406 HK O 120/16; Urt. v. 10.3.2016 – 312 O 127/16) sowie § 15 Abs. 3 TMG (LG Frankfurt/M., Urt. v. 18.2.2014 – 3-10 O 86/12) als Marktverhaltensregelungen qualifiziert.