Nicht erfasst ist die Konstellation, dass personenbezogene Daten eines Verbrauchers ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 2 Abs. 2 S. 2 UKlaG).
Der Anwendungsbereich der Norm ist daher (bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten) nur eröffnet, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Anwendungsbereich ist – zusammengefasst – also immer dann eröffnet, wenn Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die Maßnahme einen kommerziellen Zweck verfolgt und die betroffenen Verbraucher hiervon keinen unmittelbaren Nutzen haben (vgl. auch Podszun/de Toma NJW 2016, 2987, 2988). Der kommerzielle Zweck setzt voraus, dass durch die Maßnahme der wirtschaftliche Nutzen des Unternehmers gefördert wird (vgl. BT-Drucks 18/4631, 22).
Zu den einzelnen Begriffsinhalten: Der Begriffsinhalt der Zwecke "Werbung", "Markt- und Meinungsforschung", "Betreiben einer Auskunftei", "Adresshandel" und "sonstiger Datenhandel" dürfte allgemeinem Begriffsverständnis entsprechen (hierzu BT-Drucks 18/4631, 22).
Unter der "Erstellung eines Persönlichkeitsprofils" wird die Zusammenführung und systematische Verknüpfung von Einzeldaten über eine Person, durch die über die Summe der Einzeldaten hinaus bisher nicht vorhandene neue Informationen über die Persönlichkeit oder über das Verhalten der Person gewonnen werden, verstanden (BT-Drucks 18/4631, 22).
Bei der "Erstellung eines Nutzungsprofils" ist auf § 15 Abs. 1 S. 1, 2 TMG Rückgriff zu nehmen, wonach Nutzungsdaten insbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie Umfang der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Medien sind.
Mit den vorgenannten Zwecken sollen alle digitalen Dienstleistungen und Produkte erfasst werden, die Verbraucherdaten – z.B. mittels Cookies oder sonstigen Identifizierungstechniken zu Zwecken der Profilbildung, der Werbung oder des Datenverkaufs – erheben (BT-Drucks 18/4631, 22). Sofern sich unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ergeben sollte, dass eine zu diesen kommerziellen Zwecken vorgenommene Handlung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat, kommt die Geltendmachung eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs nach § 2 Abs. 1 UKlaG in Betracht.
Hinweis:
Die Abgrenzung zwischen einer (unzulässigen) Werbung i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG und einer (zulässigen) Vertragsdurchführung i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 2 UKlaG sowie eine diesbezügliche Beweislast auf Klägerseite könnten relevante Fragestellungen in der Praxis sein (vgl. Podszun/de Toma NJW 1996, 2987).