Der Abwickler ist innerhalb der ersten sechs Monate berechtigt – aber nicht verpflichtet – als Abwickler neue Aufträge anzunehmen (§ 55 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BRAO).

Die Abwicklung hat schnellstmöglichst zu erfolgen. Ist dies im Einzelfall innerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 1 S. 4 BRAO nicht möglich, ist der Abwickler verpflichtet, sich um eine Verlängerung der Abwicklung zu bemühen. Dies sollte in Absprache mit der Rechtsanwaltskammer geschehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?