Die gesetzlich vorgesehene Mietsicherheit ist das Vermieterpfandrecht. Das Vermieterpfandrecht führt in der Mieterinsolvenz zu einem Absonderungsrecht. Voraussetzung hierfür sind das Bestehen eines Mietvertrags sowie der Pfändung unterliegende Gegenstände, die in die Mietsache eingebracht wurden. Bei einem Pkw kann dies in zweifacher Hinsicht problematisch sein: Zum einen können Pkw in Ausnahmefällen unpfändbar sein. Gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände nicht der Pfändung unterworfen. Dazu kann auch ein Pkw zählen. Dieser Pfändungsschutz bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf persönlich zu erbringende Arbeitsleistungen, nicht hingegen auf den durch eine Kapitalgesellschaft unter Einsatz von Erwerbsgehilfen zu erzielenden Gewinn. Umstritten ist, ob dies entsprechend bei der GmbH zu gelten hat, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer seinen Unterhalt überwiegend aus eigener Arbeit für die GmbH bezieht. Bei reinen Geschäftsfahrzeugen, wie z.B. Lieferfahrzeugen o.Ä., gilt dies aber auf keinen Fall. Hier kommt es dann darauf an, ob diese regelmäßig auf dem gemieteten Geschäftsgrundstück abgestellt werden. Eingebracht sind nämlich alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden. Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Werden die Lieferfahrzeuge nachts auf dem Betriebsgrundstück bestimmungsgemäß abgestellt, sind sie eingebracht. Entscheidend für die Frage, ob ein Absonderungsrecht des Vermieters wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Mietforderungen bestand, weil das Vermieterpfandrecht insolvenzfest war, ist die Frage, ob sich die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf dem Betriebsgelände befanden. Wären sie hingegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vom Grundstück entfernt gewesen und erst nach der Insolvenzeröffnung wieder eingebracht worden, führte das dadurch neu entstandene Vermieterpfandrecht nur zur Sicherung von Masseschulden des Mieters aus dem nach der Insolvenzeröffnung fortbestehenden Mietverhältnis (BGH GE 2018, 253 = DWW 2018, 52 = MDR 2018, 266 = MietPrax-AK § 562 BGB Nr. 5 m. Anm. Eisenschmid; Lammel jurisPR-MietR 4/2018 Anm. 4).