In Hamburg hat das AG Hamburg-Altona in zwei Urteilen (ZMR 2017, 649; NJW-Spezial 2017, 738) die örtliche Verordnung für unwirksam erklärt. Zunächst habe keine ausreichende Begründung vorgelegen und dann habe die später veröffentlichte Begründung den Mangel nicht nachträglich heilen können. Das AG Hamburg-St. Georg (WuM 2017, 469 m. Anm. Börstinghaus jurisPR-MietR 20/2017 Anm. 2) geht demgegenüber von einer nachträglichen Heilung aus.

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