In diesen Tagen treten wieder einige Änderungen in Kraft. Sie betreffen vorwiegend den Gesundheitssektor, daneben die Bereiche Arbeit, Steuern und Energie. Im Einzelnen:
Am 1. April in Kraft getreten ist eine Neuregelung, derzufolge Krankenhäuser, in denen Organe entnommen werden, besser dafür ausgestattet werden. Gleichzeitig bekommen Transplantationsbeauftragte mehr Zeit für ihre Aufgaben und sollen auf den Intensivstationen regelmäßig hinzugezogen werden, wenn Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen. Darüber hinaus wird der gesamte Prozess der Organentnahme besser vergütet.
Bereits am 29. März sind Änderungen in § 219a StGB sowie im Schwangerschaftskonfliktgesetz in Kraft getreten, wonach Schwangere, die sich in einer Konfliktlage befinden, künftig einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch gelangen können. Qualitätsgesicherte Informationen werden nun auch von staatlichen oder staatlich beauftragten Stellen zur Verfügung gestellt. Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, werden künftig auf einer zentralen Liste der Bundesärztekammer aufgeführt. Diese Liste soll monatlich aktualisiert werden und ist für betroffene Frauen öffentlich im Internet einsehbar. Veröffentlicht wird die Liste von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Ärzte und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, dürfen jetzt auch darüber informieren.
Der Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen ist mit Wirkung zum 1. April angehoben worden. Er beträgt jetzt bundesweit 15,72 EUR bzw. 15,79 EUR brutto je Zeitstunde – je nach Qualifikation des Arbeitnehmers. Bis zum Jahr 2022 steigt das Mindestentgelt dann schrittweise auf 17,18 EUR bzw. 17,70 EUR brutto je Zeitstunde. Diese Regelung gilt auch für Auftragnehmer des Bundes, die Ausbildungs- und Weiterbildungsdienstleistungen anbieten.
- Steuerpauschale für Umzugskosten
Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann seit dem 1. April höhere Pauschalen bei der Einkommensteuer in Anspruch nehmen. Sie steigen jetzt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte auf 1.622 EUR, für Ledige auf 811 EUR. Für jede weitere Person im Haushalt kann 357 EUR geltend gemacht werden. Fallen umzugsbedingt höhere Unterrichtskosten an, etwa weil die Kinder in der neuen Schule Nachhilfeunterricht benötigen, können dafür maximal weitere 2.045 EUR pro Jahr geltend gemacht werden.
- Energieausweise für Gebäude
Auch im April verlieren wieder einige Energieausweise für Wohngebäude ihre Gültigkeit. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bereits seit Anfang des Jahres Energieausweise, die seit 2009 für Häuser der Baujahre 1966 und später ausgestellt worden sind, jetzt nach und nach ablaufen. Wer in naher Zukunft sein Haus verkaufen, vermieten oder verpachten will, sollte sich einen neuen Energieausweis in Form eines "Bedarfsausweises" ausstellen lassen. Dieser ist – wie schon der alte Energieausweis – für zehn Jahre gültig. Ab dem 1.7.2019 laufen auch die ersten Energieausweise von Nichtwohngebäuden ab.
[Quelle: Bundesregierung]