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ZAP 8/2019, Kindeswohl: Definition, rechtliche Einordnun ... / II. Definition und rechtliche Einordnung

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Das Gesetz benennt im Rahmen einer Stufenleiter verschiedene Kindeswohlschwellen. In familienpsychologischen Sachverständigengutachten (bei Beweisbeschlusserlass und bei der Begutachtung selbst) sowie bei jeder gerichtlichen Entscheidung ist zwingend darauf zu achten, dass die gesetzlich korrekte Kindeswohlschwelle herangezogen wird.

 

Hinweis:

Ein Gutachten auf Basis einer falschen Einordnung des Kindeswohlbegriffs wegen der Nennung der unrichtigen Kindeswohlebene im Beweisbeschluss könnte, wenn der Fehler auf Gerichtsebene entstanden ist, durchaus einer Gerichtskostenniederschlagung nach § 20 FamGKG wegen unrichtiger Sachbehandlung zugänglich sein.

Die "Stufenleiter der Kindeswohlschwellen" ist in folgende Skala unterteilt:

  • Die Stufe mit der intensivsten Eingriffsmöglichkeit ist die Kindeswohlgefährdung, zu finden in

    • §§ 1666, 1666a BGB, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB – Umgangseinschränkungen für längere Zeit oder auf Dauer,
    • § 1632 Abs. 4 BGB – Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen/Pflegeeltern.
  • Eine extrem selten zu prüfende Ebene ist der unverhältnismäßige Nachteil für das Kind (§ 1748 Abs. 4 BGB), z.B. Ersetzen der Einwilligung des Vaters bei Adoptionsvereitelung durch den leiblichen Vater trotz permanent fehlender Elternverantwortung (BVerfG NJW 2006, 827).
  • Eine für die Praxis sehr bedeutsame Ebene sind die triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe (§ 1696 BGB für jede Abänderung von Entscheidungen im Sorgerecht, beim Umgang und von gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichen). Dies bedeutet, dass in zahlreichen Fällen der beantragten Umgangsabänderung eine höhere Kindeswohlschwelle gilt und nicht jede Kleinigkeit über eine Abänderung begehrt werden kann.
  • Die sehr häufig zugrunde zu legende Schwelle ist das Wohl des Kindes, in § 1697a BGB letztlich d...

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