(BGH, Urt. v. 6.3.2019 – IV ZR 72/18) • Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht unter einem Arbeitsverhältnis das Dauerschuldverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Dass das Arbeitsverhältnis i.S.d. § 26 Abs. 3 Buchst. c ARB 1975/2001 auch von Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen abzugrenzen ist, wird sich dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer hingegen nicht erschließen.

ZAP EN-Nr. 236/2019

ZAP F. 1, S. 391–391

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