Gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit aufheben oder ändern. Ist die Hauptsache noch bei dem Gericht anhängig, das den Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gefasst hat, so hat dieses Gericht über die Änderung zu entscheiden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Änderung verlagert sich auf das Rechtsmittelgericht zu dem Zeitpunkt, zu dem es selbst zum Gericht der Hauptsache wird (BVerwGE 124, 201, 203). Für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das bedeutet, dass das Rechtsmittelgericht eine eigene Abwägungsentscheidung trifft und sich nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist; denn die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO ist keine Rechtsmittelentscheidung gegen die in der Vorinstanz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung (BVerwG BauR 2016, 1770).
Gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Maßgeblich für die Stellung der Beteiligten in einem Änderungsverfahren ist die Interessenlage in diesem Verfahren, nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG NVwZ-RR 2016, 357 Rn 4). Das kann zu einem Rollenwechsel führen. Wer als Nachbar nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Baugenehmigung vorgeht, sieht sich mit der Baugenehmigungsbehörde als Antragsgegnerin und dem Bauherrn als notwendig Beizuladendem (§ 65 Abs. 2 VwGO) konfrontiert. Hat der Antragsteller Erfolg, muss der Beigeladene die Bauarbeiten einstellen. Ändert sich später die Sach- oder Rechtslage, kann der Beigeladene im Wege eines Änderungsantrags versuchen, den gerichtlichen Eilbeschluss aus der Welt zu schaffen. Weil das Änderungsverfahren kein Rechtsmittelverfahren ist, ist die Stellung der Verfahrensbeteiligten eigenständig zu bestimmen. Angreifer und damit Antragsteller im Änderungsverfahren ist der Bauherr, der den vorausgegangenen Eilbeschluss bekämpft. Der Nachbar als Nutznießer dieses Beschlusses wird Antragsgegner, die Baugenehmigungsbehörde notwendig Beigeladene (Külpmann jurisPR-BVerwG 6/2016 Anm. 4).