Um den zu erwartenden negativen Folgen der derzeit grassierenden Pandemie zu begegnen, hat der Deutsche Bundestag neben zahlreichen finanziellen Hilfen für Unternehmen, Selbstständige, den Gesundheitssektor, die Landwirtschaft und den Kulturbereich am 25.3.2020 auch das von den Regierungskoalitionen eingebrachte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen (vgl. BT-Drucks 19/18110). Das im Eilverfahren durchgebrachte Maßnahmenpaket, dem auch der Bundesrat Ende März zugestimmt hat, beinhaltet u.a. das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz, das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht sowie weitere Änderungen im Strafprozessrecht und im EGBGB.
Ein Kernbereich des Gesetzes ist der Schutz von Schuldnern. So werden – zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 – in Art. 240 EGBGB neue Regelungen eingeführt, die Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen – ohne nachteilige rechtliche Folgen befürchten zu müssen – zu verweigern oder einzustellen. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen wird gewährleistet, dass sie insb. von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden. Zum Schutz von Mietern wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Für Verbraucherdarlehensverträge wird eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Der Bundesregierung wird zudem die Befugnis eingeräumt, den vorgenannten Schutzzeitraum für die Schuldner per Rechtsverordnung auch über den 30.6.2020 hinaus auszudehnen, sollte eine Verlängerung erforderlich werden.
Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht und das Zahlungsverbot bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, vorausgesetzt, der betreffende Insolvenzfall beruht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrechtzuerhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.
Erleichterungen gibt es auch im Gesellschaftsrecht: Um Unternehmen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend Vereinfachungen für die Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaften sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.
Um den Auswirkungen der Pandemie auf die Strafverfahren Rechnung zu tragen, wird in das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt. Er soll es den Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.
[Quelle: Bundestag]