Um zu verhindern, dass insb. kleine Selbstständige aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in existenzielle Not geraten, hat der Bundestag am 25.3.2020 auch ein "Sozialpaket" beschlossen, das den Zugang betroffener Kleinunternehmer und Solo-Selbstständiger zu sozialer Sicherung erleichtern soll. Gerade für diese Personengruppe wirkt sich die schnelle Verbreitung des Coronavirus besonders negativ aus. Einzelne Branchen stehen vor großen oder gar vollständigen Ausfällen ihres Geschäftsbetriebs. Oft brechen sämtliche ihrer Aufträge weg. Gründe sind z.B. die Absage von Messen und Veranstaltungen, wegbrechende Lieferketten oder Ladenschließungen. Auch soziale Dienste haben ihre Arbeit ganz oder zum Teil einstellen müssen. Ausgerechnet dieser Personenkreis hat jedoch keinen Zugang zu sozialen Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld. Ihm soll deshalb mit dem nun beschlossenen Gesetz der Zugang zu Sozialleistungen erleichtert werden.
Zu diesem Zweck sollen Selbstständige, v.a. Kleinunternehmer und sog. Solo-Selbstständige, die Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch erhalten. Dazu werden u.a.
- die Vermögensprüfungen ausgesetzt und
- die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt.
Auch ältere und erwerbsgeminderte Menschen können erhebliche Einkommenseinbußen treffen. Dies gilt insb. im Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, wenn das Einkommen des Hauptverdienenden wegfällt. Berechtigte im Sozialen Entschädigungsrecht können ebenso betroffen sein. Auch in diesen Fällen sollen die geplanten Maßnahmen greifen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni. Bei Bedarf können sie bis zum 31. Dezember verlängert werden.
Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, erhalten zeitlich befristet leichteren Zugang zum Kinderzuschlag. Geprüft werden soll nicht mehr das Einkommen aus den vergangenen sechs Monaten, sondern nur das vom vergangenen Monat. Außerdem wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Für Familien, die im ablaufenden Bewilligungszeitraum den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag bezogen haben, soll – ohne erneute Einkommensprüfung – eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um sechs Monate eingeführt werden. So können die Leistungen ohne Unterbrechung gewährt werden. Dies soll für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2020 gelten.
[Quelle: Bundesregierung]