Der Beginn der Zwangsvollstreckung erfordert nach allgemeinen Voraussetzungen die namentliche Bezeichnung des Gläubigers und Schuldners nach § 750 Abs. 1 ZPO, was auch bei Vorliegen einer Rechtskrafterstreckung auf Dritte nach §§ 727, 325 ZPO gilt (Zöller/Seibel, a.a.O., § 727 ZPO Rn 1). Nach vorzugswürdiger Ansicht wirkt das rechtskräftige Urteil nur in Ansehung der Hauptsache und nicht auch bzgl. des Kostenausspruchs oder Nebenforderungen gegenüber dem Rechtsnachfolger (Zöller/G. Vollkommer, a.a.O., § 325 Rn 1 m.w.N.; a.A. Müko-ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2016, § 325 ZPO Rn 15, der hinsichtlich von Nebenforderungen und Kosten eine Rechtskrafterstreckung des Dritten dann annimmt, wenn eine Rechtsnachfolge nach materiellem Recht eingetreten ist).
a) Verfahren und Zuständigkeit
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger wird ebenso wie die "normale" vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils nach § 724 ZPO nur auf formlosen Antrag des Gläubigers erteilt, wobei der Antrag auch mündlich erfolgen kann, im Allgemeinen ist aber eine schriftliche Antragstellung zu empfehlen. Antragsberechtigt ist jeweils die Partei, die das zu vollstreckende Urteil erstritten hat. Über den Antrag entscheidet anders als bei § 724 ZPO nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts, sondern der zuständige Rechtspfleger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG (Zöller/Seibel, a.a.O., § 727 ZPO Rn 24).
Die Vollstreckungsklausel für oder gegen den genau zu bezeichnenden Rechtsnachfolger (Alt. 1) oder Besitzer der streitbefangenen Sache (Alt. 2) wird erteilt, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 724 ZPO gegeben sind (diese sind: wirksamer Bestand des Vollstreckungstitels, Vollstreckbarkeit des Titels und vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels) und die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis urkundlich nachgewiesen oder offenkundig ist (s. dazu sogl. u.).
In zeitlicher Hinsicht ist die Erteilung der Klausel schon vor Rechtskraft des Urteils möglich, also auch bei nur erstinstanzlicher vorläufiger Vollstreckbarkeit (BGH, Beschl. v. 23.5.2001 – VII ZR 469/00, MDR 2001, 1190 = NJW-RR 2001, 1362).
Nach § 730 ZPO kann der neue Schuldner (Dritte) vor Erlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. Die Frage steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Rechtspflegers (Zöller/Seibel, a.a.O., § 730 ZPO Rn 1). Die Anhörung kann schriftlich, persönlich oder durch die Geschäftsstelle erfolgen und soll dem Schuldner insb. die Möglichkeit geben, Einwendungen gegen den Beweis der besonderen Voraussetzungen vorzubringen.
b) Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge gem. § 291 ZPO oder Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Die Rechtsnachfolge des Dritten bzw. die Besitzerlangung der streitbefangenen Sache muss nach Rechtshängigkeit (vgl. § 261 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) des Hauptsacheverfahrens (hier: Räumungsklage gegen den Hauptmieter) eingetreten sein.
Eine Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge i.S.v. § 291 ZPO liegt nicht schon bei schlichter Aktenkundigkeit vor (BGH, Beschl. v. 10.5.2012 – V ZB 156/11, MDR 2012, 1121). Ein Schweigen des Dritten bei der optionalen Anhörung hat keine Geständniswirkung, da keine Erklärungslast im Klauselerteilungsverfahren gilt, sodass § 138 Abs. 3 ZPO keine Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 5.7.2005 – VII ZB 16/05, MDR 2006, 53).
Praxistipp:
Der Gläubiger sollte möglichst aussagekräftige schriftliche Erklärungen des Gerichtsvollziehers zur Besitzerlangung des Dritten erholen und für den Zeitpunkt der Besitzerlangung des Dritten eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes vorlegen.
c) Rechtsfolge und Rechtsbehelfe des Schuldners
Das Verfahren nach § 727 ZPO ist grds. gebührenneutral, sowohl im Hinblick auf Gerichts- als auch auf Rechtsanwaltskosten (Zöller/Seibel, a.a.O., § 727 ZPO Rn 40 m.w.N.).
Der Schuldner hat die Möglichkeiten der Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO und der Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO. Im ersteren Fall hat der Rechtspfleger sodann die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen oder sie dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorzulegen (Zöller/Seibel, a.a.O., § 732 ZPO Rn 14).