Für eine Erfolgsaussicht kann insb. sprechen, dass der Angeklagte sich der negativen Folgen seiner Sucht bewusst ist und in der Vergangenheit keine gescheiterten Therapieversuche unternommen wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 372). Gleiches gilt für eine zwischenzeitlich eingetretene Abstinenz (S/S/Kinzig, § 64 Rn 17). Auch eine ausdrücklich erklärte Therapiebereitschaft kann für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechen (BGH NStZ-RR 2010, 307).
Erklärt der Angeklagte dagegen umgekehrt, er sei zu einer Mitwirkung bei der Behandlung nicht bereit, steht dies der Annahme einer Erfolgsaussicht nicht zwingend entgegen. Vielmehr hat das Tatgericht in diesen Fällen zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Bereitschaft für eine erfolgversprechende Behandlung während der Therapie geweckt werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2013, 239). Die Anordnung der Unterbringung soll grds. nicht vom Therapiewillen des Betroffenen abhängen (BGH NStZ 2017, 107). Allerdings kann eine mangelnde Therapiemotivation im Einzelfall durchaus ein Indiz für eine fehlende Erfolgschance sein (S/S/Kinzig, § 64 Rn 16), insb. wenn zu einer kategorischen Weigerung des Angeklagten, sich therapieren zu lassen, die auf ein Sachverständigengutachten gestützte Erkenntnis, auch der Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe werde eine Therapiebereitschaft nicht hervorrufen können, hinzukommt (BGH NStZ-RR 2014, 213).
Hinweis:
Die Behauptung, man sei zu einer Maßnahme nach § 64 StGB nicht bereit, erweckt beim BGH meist ein nicht unerhebliches Misstrauen, insb. wenn zugleich erklärt wird, dass man stattdessen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG offen gegenüberstehe. Offensichtlich wittern die Senate hier, und damit dürften sie häufig richtig liegen, eine Umgehung des Vorrangs der Unterbringung. Nicht zuletzt deshalb akzeptiert es der BGH nicht, wenn ein Gericht einerseits die Erfolgsaussicht i.S.d. § 64 S. 2 StGB verneint und andererseits im Urteil die Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG erteilt (BGH, Beschl. v. 9.10.2019 – 4 StR 367/19). Mit einer solchen Zustimmung bejahe der Tatrichter der Sache nach nicht nur den Hang des Angeklagten, sondern auch die Symptomatizität, sodass zwingend die weiteren Voraussetzungen der – vorrangigen – Unterbringung gem. § 64 StGB zu prüfen seien (BGH, Beschl. v. 1.10.2019 – 2 StR 108/19).